Wie kommen Architekten und Ingenieure zu ihrem Honorar? Und wieviel Geld ist es überhaupt? Die letzte Frage beantwortet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – die HOAI.
Was regelt die HOAI…
Die HOAI regelt gemäß § 1 HOAI:
„…die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.“
Es geht also nur um Grundleistungen die in der HOAI geregelt sind. Die Honorare für alle anderen Leistungen, also besondere Leistungen, Beratungsleistungen oder „frei erfundene“ Leistungen sind nicht von der HOAI geregelt, sondern können frei vereinbart werden.
…und was nicht
Die HOAI regelt trotz Ihrer Leistungsbilder mit zahlreichen Teilleistungen keine Leistungspflichten. Was der Auftragnehmer zu leisten hat ergibt sich deshalb nur aus dem Vertrag. Die HOAI ist reines Preisrecht. Das bedeutet natürlich nicht, dass es verboten wäre, sich auf die Leistungsbilder der HOAI zu beziehen, wenn man Verträge mit Architekten und Ingenieuren schließt. Im Gegenteil, es ist in der Regel sehr sinnvoll. Wenn man aber Leistungen vereinbart, die Grundleistungen im Sinne der HOAI sind, richtet sich das Honorar nach der Maßgabe der HOAI.
Was kostet es nun?
Heute geht es nur um die Frage des Honorars, wenn keine Vereinbarung dazu getroffen wurde. Also eine Abrechnung nach HOAI ohne Honorarregelungen im Vertrag.
Die Vergütung richtet sich immer nach der Planungsaufgabe und nie nach dem tatsächlichen Aufwand. Die HOAI ist aufwandsneutral. Die Größe der Planungsaufgabe wird deshalb in § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI geregelt. Bei den Flächenplanungen richtet sie sich nach der zu überplanenden Fläche. Bei den Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung nach den anrechenbaren Kosten. Dies ist so in § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI geregelt.
Anrechenbare Kosten
Bei den anrechenbaren Kosten handelt es sich um Kosten der baulichen Umsetzung der Planung. Welche Kosten bei welcher Planung zu den anrechenbaren Kosten gehören unterscheidet sich maßgeblich nach dem Leistungsbild.
Honorarzone
Die Schwierigkeit der Planungsaufgabe wird im Honorar natürlich auch berücksichtigt. Diese bildet sich in der Honorarzone ab. Die Honorarzone ist das Maß für die Komplexität der Bauaufgabe. Auch sie unterscheidet sich nach dem Leistungsbild. Das leuchtet ein, da ein einfaches Gebäude dennoch eine komplizierte Energieversorgung haben kann.
Honorartafel
Der nächste Schritt ist der Blick in die Honorartafel des jeweiligen Leistungsbildes. Über die Parameter Honorarzone und anrechenbare Kosten gelangt man zu einem Betrag. Dieser ist in den Tafeln als Spanne angegeben, es handelt sich um die sogenannten Mindest- und Höchstsätze. Ist nichts vereinbart, gelten die Mindestsätze (§ 7 Abs. 5 HOAI).
Prozentsätze
Zuletzt multipliziert man dieses Grundhonorar mit dem Prozentsatz der Planungsanteile, die sich aus den Regelungen der Leistungsbilder ergeben. Das Grundhonorar ist die Vergütung, wenn alle Grundleistungen des Leistungsbildes beauftragt sind.
Beispiel:
Der Bauherr beauftragt einen Architekten mit den Grundleistungen der Leistungsphase 1 bis einschließlich 5. Es geht um die Ausführungsplanung für einen Neubau eines Bootshauses. Die anrechenbaren Kosten betragen 200.000 €. Eine Honorarvereinbarung wurde nicht getroffen.
Lösung:
- Die anrechenbaren Kosten betragen 200.000 €
- Es handelt sich um eine Planung in der Honorarzone II (siehe Anlage 10.2 HOAI)
- Das Mindestsatzhonorar laut Tabelle (§ 35 Abs. 1 HOAI) beträgt daher 23.480 €
- Der Anteil der Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt nach § 34 Abs. 3 HOAI 52%
Damit ergibt sich ein Honorar ohne Nebenkosten von 12.209,60 € (netto)
Wie sind Ihre Erfahrungen mit der Honorarberechnung nach HOAI? Wo liegen die Stärken und Schwächen der Regelungen? Welche Aspekte sollten wir genauer beleuchten und in weiteren Artikeln vertiefen?