HOAI verstößt gegen EU-Recht

Nach dem heutigen Urteil des EuGH (EuGH, 04.07.2019 – C-377/17) verstoßen maßgebliche Regelungen der HOAI gegen europäisches Recht. Konkret hat der EuGH entschieden, dass die Regelungen über das zwingende Preisrecht (also Mindest- und Höchstsätze) gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG verstoßen.

Mindestsätze

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen der HOAI zwar legitime Ziele verfolgt (hohe Qualität der Planungsleistungen bei großem Wettbewerb), allerdings nicht „konsequent“ genug. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine derartige Regelung, wenn sie legitime Ziele verfolgt, diese auch in „kohärenter und systematischer“ Weise anstreben.

Damit meint das Gericht nichts anderes, als dass eine Regelung keine offenen „Schlupflöcher“ bieten darf. Dies hat der EuGH auch nach den Vorträgen der Bundesrepublik verneint:

„Der Umstand jedoch, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, lässt im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz in der deutschen Regelung erkennen. Trotz des Befunds in Rn. 88 des vorliegenden Urteils [Anmerkung: die Legitimität von Mindestsätzen zur Erreichnung von hoher Planungsqualität] ist nämlich festzustellen, dass solche Mindestsätze nicht geeignet sein können, ein solches Ziel zu erreichen, wenn – wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervorgeht – für die Vornahme der Leistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, nicht selbst Mindestgarantien gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten können.“

Höchstsätze

Auch die Regelung zu Höchsätzen hält der EuGH für rechtswidrig. Zwar kann der von der Bundesrepublik vorgetragene Grund des Verbraucherschutzes Höchstsätze gestatten, aber dazu hätte die Bundesrepublik zunächst weniger einscheidende Mittel erwägen müssen:

„Jedoch hat die Bundesrepublik Deutschland […] nicht begründet, weshalb die von der Kommission als weniger einschneidend vorgeschlagene Maßnahme, Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Kategorien von Leistungen zur Verfügung zu stellen, nicht ausreichen würde, um dieses Ziel in angemessener Weise zu erreichen. Folglich kann das Erfordernis, Höchstsätze festzulegen, im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.“

Ausblick

Es wird spannend, wohin die Bundespolitik hier steuern wird. Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat hierzu bereits eine Pressemitteilung erlassen. Natürlich wäre es möglich, dass die öffentliche Hand bei Ihren Vergaben Regelungen wie die der HOAI vertraglich vorgibt. Möglicherweise begreifen jedoch die Marktteilnehmer die neue Freiheit als Chance, künftig auch freiere Honorarvereinbarungen zu treffen.

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