Wie erwartet, sind nun auch die Neufassungen der VOB/A-EU und der VOB/A-VS in Kraft getreten. Die entsprechende Änderungsverordnung der Bundesregierung vom 12. Juli 2019 wurde am 17. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie änderte die jeweiligen Verweise in der VgV und der VSVgV.
Zustimmung des Bundesrats
In seiner Sitzung vom 28.06.2019 hatte zuvor auch der Bundesrat der Einführung der beiden Neufassungen zugestimmt. Damit sind die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2019 seit dem 18. Juli 2019 bei EU-Vergaben zwingend anzuwenden.
Was ist neu?
Die Mehrzahl der Änderungen der VOB/A 2019 betrifft den 1. Abschnitt, der nur bei Unterschwellenvergaben einschlägig ist. Über die dortigen Änderungen haben wir bereits berichtet (siehe hierzu auch die Synopse).
In den Abschnitten 2 und 3 gab es vorwiegend redaktionelle Korrekturen. Inhaltlich hervorzuheben sind die Neuregelungen in § 16a EU VOB/A bzw. § 16a VS VOB/A. Da diese jedoch exakt den Änderungen in § 16a VOB/A entsprechen, genügt an dieser Stelle ein Verweis auf unsere Beiträge vom 26.3.2019 und vom 9.4.2019.
Abschnitt 1 nicht per Gesetz anwendbar
Der neue Abschnitt 1 der VOB/A ist, anders als die Abschnitte 2 und 3, nicht aufgrund eines Gesetzes anwendbar. Hier ist vielmehr ein jeweils für den konkret betroffenen öffentlichen Auftraggeber gültiger Einführungserlass notwendig. Die Mehrzahl der öffentlichen Auftraggeber dürfte mittlerweile allerdings per Erlass zur Anwendung verpflichtet worden sein.