Im Vergaberecht kommt dem sogenannten Schwellenwert eine entscheidende Rolle zu: Wird er erreicht oder überschritten, führt der Weg unweigerlich in die EU-weite Vergabe. Alle zwei Jahre werden die vergaberelevanten Schwellenwerte überprüft und angepasst. Die neuen Schwellenwerte für die Jahre 2020 und 2021 sind nun im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden. In Kürze stehen sie auch im Bundesanzeiger. Der bisherige Trend ständig steigender Schwellenwerte wurde erst einmal gestoppt.
Ab 1. Januar 2020 erwarten uns nun folgende Schwellenwerte:
- 5.350.000 Euro für Bauaufträge (statt derzeit 5.548.000 Euro)
- 5.350.000 Euro für Konzessionen (statt derzeit 5.548.000 Euro)
- 214.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber (statt derzeit 221.000 Euro)
- 139.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer und oberster Bundesbehörden (statt derzeit 144.000 Euro)
- 428.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern (statt derzeit 443.000 Euro)
- 428.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich (statt derzeit 443.000 Euro)
Damit werden die Schwellenwerte ab 2020 – anders als in vergangenen Jahren – abgesenkt. Während einerseits die Schätzung des Auftragswerts wegen stetig steigender Baukosten zu immer höheren Beträgen führt, sinkt andererseits die Eintrittsschwelle zur EU-Vergabe. Im Ergebnis werden also im Baubereich noch mehr Vergaben europaweit ausgeschrieben werden müssen als bisher.
Die EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren richten sich nach den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA). Diese werden allerdings nicht in Euro angegeben, sondern in sogenannten „Sonderziehungsrechten“. Letztlich ist dies eine Art künstliche Währungseinheit, die vom Internationalen Währungsfond IWF geschaffen wurde.
Alle zwei Jahre müssen die EU-Schwellenwerte an den Kurs der Sonderziehungsrechte angepasst werden. Diesmal führten die Kursveränderungen zu dem seltenen Fall, dass die „Euro“-Schwellenwerte abgesenkt werden mussten.