Behinderung des Bauablaufs – wenn’s mal länger dauert

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Behinderung des Bauablaufs - wenn's mal länger dauert
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In § 6 Abs. 1 VOB/B ist geregelt, was bei einer Behinderung der Bauausführung vom Auftragnehmer zu tun ist. Diese Folge behandelt die wichtige Behinderungsanzeige im Bauvertrag, ihre Voraussetzungen, ihre Folgen und ihre Wirkungen.

§ 6 Abs. 1 VOB/B zeigt, dass es bei Bauverträgen nicht unüblich ist, dass es zu Problemen kommt, die sich auf die Ausführungszeit auswirken. Daher regelt die Norm, dass der Auftragnehmer, wenn er sich behindert fühlt, sich unverzüglich beim Auftraggeber melden muss.

Behinderung der Bauausführung

Voraussetzung des § 6 Abs. 1 VOB/B ist, dass der Auftragnehmer sich in der Ausführung behindert fühlt. Eine solche Behinderung ist erst einmal jeder Umstand, der dazu führt, dass der Auftragnehmer nicht so leisten kann, wie er es (zu Recht) erwartet. Beispiele sind:

  • Mängel von Vorgewerken
  • Ausstehende Vorleistungen
  • Unvollständige Leistungen

Ob diese Fälle dann auch zu verlängerten Fristen führen ist eine Folgefrage. Aber grundsätzlich ist der Begriff der Behinderung weit zu verstehen. Hintergrund ist, dass der Bauherr von diesen Geschehnissen erfahren muss, da er nur so die Möglichkeit hat gegenzusteuern.

Folgen

Erst § 6 Abs. 2 VOB/B regelt, unter welchen Umständen und wie sich eine Behinderung auswirkt. Nur gewisse Behinderungen führen zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Es kommt darauf an, was die Ursache der jeweiligen Behinderung ist und aus welchem Verantwortungsbereich diese stammt. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, erhält der Auftragnehmer „mehr Zeit“, seine Fristen verschieben sich nach hinten.

§ 6 Abs. 3 VOB/B erklärt dann, dass der Unternehmer bei Vorliegen einer Behinderung alle Maßnahmen ergreifen muss, um weiter zu arbeiten. Also muss der Auftragnehmer auch proaktiv die Folgen gering halten.

Konflikte

In der Regel wird über die zeitlichen Folgen häufig Einigkeit bestehen. Über die Folgen des § 6 Abs. 2 VOB/B können sich Auftragnehmer und Auftraggeber oft einigen. Einzig die Frage des Wetters, mit dem gerechnet werden muss, ist oft streitanfällig und auch eine Folge der gestiegenen Häufigkeit der Extremwetterereignisse.

Streit birgt dann auch die Frage, ob der Auftragnehmer mehr Geld für die verschobene Ausführung oder die unproduktiv vergeudete Zeit erhält.

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