
Baumaßnahmen laufen lange, und früher oder später kann Streit entstehen: über Nachträge, Mehrkosten oder Mängel. Manche Auftragnehmer greifen dann zu einem Druckmittel – der Ankündigung, die Arbeit einfach einzustellen, bis die Sache geklärt ist. Doch ist das überhaupt zulässig? Die Antwort gibt § 18 Abs. 5 VOB/B mit einem einzigen Satz: „Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.“ Dahinter steht das Prinzip des Werkvertragsrechts: Der Auftragnehmer ist vorleistungspflichtig: „Erst wird gebaut, dann geht es ums Geld.“
Riskanter Baustopp
Ein verfrühter Baustopp ist durchaus riskant. Der Auftraggeber kann allein deshalb aus wichtigem Grund kündigen, und dem Auftragnehmer drohen erhebliche Mehrkosten – etwa für eine Ersatzvornahme und wegen Behinderung der nachfolgenden Gewerke. Genau das will die Norm verhindern: Die VOB/B ist auf Kooperation ausgelegt und will sicherstellen, dass die Baumaßnahme möglichst ungestört weiterläuft.
Ausnahmen von § 18 Abs. 5 VOB/B
Ausnahmen gibt es dennoch: Nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B darf der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug die Arbeiten einstellen. Dies gilt allerdings nur, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat.
Eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2004 (Urteil vom 24.06.2004, VII ZR 271/01) eröffnet zudem die Möglichkeit, die Arbeit einzustellen, wenn sich der Auftraggeber ernsthaft und endgültig weigert, eine berechtigte Nachtragsforderung zu bezahlen. Gerade bei Streit über Änderungsanordnungen, etwa wenn unklar ist, ob eine Leistung Mängelbeseitigung oder vergütungspflichtige Zusatzleistung ist, kann das relevant werden.
Praxistipp
Für die Praxis lautet die Empfehlung: Forderung in Rechnung stellen, Verzug auslösen und Zinsen sichern – statt zu eskalieren und die Leistung einzustellen. Und bleibt eine Einigung endgültig aus, hilft nur der gerichtliche Weg – und genau den soll § 18 Abs. 5 VOB/B nicht verbieten. Er schützt am Ende nur den Bauablauf.

