Was tun, wenn es nicht stimmt? – Mängelrechte nach Abnahme

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Was tun, wenn es nicht stimmt? - Mängelrechte nach Abnahme
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Wir haben uns schon mit einigen Aspekten rund um Mängel beschäftigt. In der heutigen Episode geht es um die Mängelrechte nach Abnahme. Was kann der Bauherr tun, wenn die Leistung am Ende nicht so geworden ist, wie er es bestellt hat?

Beseitigung

Das, woran dem Bauherren am meisten gelegen ist, ist die Beseitigung des Mangels. Das regelt auch § 13 VOB/B so. Bevor der Bauherr etwas anders verlangt, muss der Auftraggeber die Mangelbeseitigung verlangen, § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B.

Sieht der Bauherr einen Mangel, muss er diesen also rügen, um damit seine Rechte zu sichern. Alleine diese Rüge führt dazu, dass Zeitdruck gemildert wird. Denn mit der Rüge beginnt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen, auch wenn die ursprüngliche (in der Regel vierjährige) Verjährungsfrist schon davor ablaufen würde. Also hat der Bauherr auch zu Ende der Verjährungsfrist stets mindestens zwei Jahre Zeit, sich um seine Rechte zu kümmern. Eine Mängelrüge kann also kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist den Auftraggeber auch ohne Klage oder andere Maßnahmen „retten“.

Die Rüge selbst muss nicht besonders formuliert sein. Es genügt, dass der Auftraggeber das Symptom des Mangels mitteilt und dessen Beseitigung verlangt. Hinweise zur Ursache können riskant sein und die Reichweite der Rüge einschränken, siehe hierzu auch das Urteil des OLG München vom 10.12.2013 (9 U 1317/13 Bau).

Ersatzvornahme

Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel nicht, hat er keine weitere Chance. Wenn der Auftraggeber ihm einmal eine angemessene Frist setzt hat er nach Ablauf die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen. Das regelt § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Diese Fristsetzung zur Beseitigung ist bereits die zweite Chance.

Läuft die Frist ab, sollte der Auftraggeber zügig dafür sorgen, dass der Mangel beseitigt wird. Zwei Jahre (siehe oben) klingen erst mal nach viel Zeit. Aber diese Zeit muss reichen, dann doch die Ursache zu identifizieren, eine Sanierungsplanung zu erstellen und die Beseitigung auch vornehmen zu lassen. Zwei Jahre können hier kurz sein. Bauherren sind hier gut beraten, nicht zu trödeln.

Die Frist muss angemessen sein. Angemessen sind natürlich nur Fristen, die es rein naturgesetzlich ermöglichen, den Mangel zu beseitigen. Als Faustregel lässt sich sagen, dass Fristen dann angemessen sind, wenn es in der Zeit für einen an der Ausführung ernsthaft interessierten und zügig arbeitenden Auftragnehmer möglich ist, den Mangel zu beseitigen.

Wenn der Auftraggeber sich entschließt in aller Konsequenz die Ersatzvornahme durchführen zu lassen, ist zumindest für die Frage der Kostenerstattung keine Ausschreibung erforderlich. Diese kann nötig sein, wenn das Vergaberecht den Auftraggeber bindet. Aber Verstöße gegen eine vergaberechtliche Ausschreibungspflicht hindern die Erstattung nicht. Der Bauherr darf sich einen zuverlässigen Unternehmer „aussuchen“, wenn dieser keine offensichtlich überhöhten Preise verlangt. Der ursprüngliche Auftragnehmer, der den Mangel verursacht hat, muss diese Kosten tragen.

Alles nicht so schlimm?

Wenn der Auftraggeber mit dem Mangel gut leben könnte und diesen Aufwand scheut, könnte die Minderung eine Option sein. Damit befassen wir uns in einer künftigen Folge und zeigen dort Möglichkeiten und Grenzen auf.

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