Abschied vom Angebot – Zwingende Ausschlussgründe (Teil 1)

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Abschied vom Angebot - Zwingende Ausschlussgründe (Teil 1)
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Im Vergaberecht der VOB/A spielen die zwingenden Ausschlussgründe in § 16 Abs. 1 eine zentrale Rolle. Diese Norm soll sicherstellen, dass nur solche Bieter im Vergabeverfahren berücksichtigt werden, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. In Folge 31 unseres Podcasts geht es um die zwingenden Ausschlussgründe in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A, die jeweils große praktische Relevanz haben. 

Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A sieht den zwingenden Ausschluss eines Angebots vor, wenn es nicht fristgerecht eingereicht wurde. Allgemein gilt: Verspätungen, die der Bieter zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten und führen zum Ausschluss. Wenn die verspätete Abgabe jedoch von der Vergabestelle zu verantworten war, darf dies nicht zum Ausschluss führen. Die Streitigkeiten rund um die verspätete Angebotsangabe haben in letzter Zeit allerdings abgenommen. Bei elektronischen Vergaben wird nämlich bereits technisch sichergestellt, dass eine Angebotsabgabe nach der festgelegten Zeit grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A

Ein weiterer zwingender Ausschlussgrund ist in § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A geregelt. Dieser greift, wenn der Bieter nicht die geforderte Form der Angebotsabgabe einhält. Außerdem müssen nach dieser Regelung Angebote ausgeschlossen werden, die nicht verschlüsselt sind oder bei denen der Bieter die Vergabeunterlagen verändert hat. Wie wir im Podcast erläutern, hat § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A in der Praxis eine durchaus große Bedeutung. 

Abgrenzung

Die zwingenden Ausschlussgründe in § 16 Abs. 1 VOB/A sind von den fakultativen Ausschlussgründen zu unterscheiden, die in § 16 Abs. 2 VOB/A geregelt sind. Während zwingende Ausschlussgründe eine rechtliche Verpflichtung zum Ausschluss darstellen, liegt es bei fakultativen Ausschlussgründen im Ermessen der Vergabestelle, ob ein Angebot ausgeschlossen wird. Insgesamt gewährleisten die Ausschlussgründe nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A die Integrität des Vergabeverfahrens. Durch diese Regelungen wird die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt und der Wettbewerbsgrundsatz geschützt.

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