Was will mir der Bieter sagen? – Aufklärung nach § 15 VOB/A

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Was will mir der Bieter sagen? - Aufklärung nach § 15 VOB/A
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Die VOB/A regelt die Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Ein zentraler Aspekt dabei ist die sogenannte „Aufklärung“ nach § 15 VOB/A, die insbesondere im Rahmen der Angebotsprüfung von Bedeutung ist. Unsere heutige Podcast-Folge gibt einen allgemeinen Überblick über die Funktion und Bedeutung dieser Regelung.

Was ist die Aufklärung nach § 15 VOB/A?

§ 15 VOB/A beschreibt das Verfahren, das ein öffentlicher Auftraggeber anwenden kann, wenn es bei der Prüfung von Angeboten zu Unklarheiten oder Auffälligkeiten kommt. Ziel der Aufklärung ist es, Missverständnisse auszuräumen, sachliche Fehler zu identifizieren und die Grundlage für eine korrekte Vergabeentscheidung zu schaffen.

Die Aufklärung ist also keine Verhandlung über das Angebot, sondern ein formalisierter Austausch, der dazu dient, bestehende Zweifel zu klären, ohne die Chancengleichheit der Bieter zu beeinträchtigen.

Wann kommt die Aufklärung zum Einsatz?

Die Aufklärung wird in der Regel dann erforderlich, wenn:

  • Unklarheiten im Angebotstext bestehen, z. B. bei widersprüchlichen Angaben oder fehlenden Informationen.
  • ungewöhnlich niedrige Preise in den Angeboten auffallen, die eine Preisprüfung nach § 16a VOB/A auslösen könnten.
  • offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler festgestellt werden, die berichtigt werden könnten (§ 13 Abs. 3 VOB/A).
  • Unstimmigkeiten bei Nachweisen auftreten, z. B. wenn Unterlagen fehlen oder widersprüchlich sind.

Ablauf der Aufklärung

Die Aufklärung erfolgt stets in einem strukturierten Rahmen:

1. Kontaktaufnahme mit dem Bieter:

Der Auftraggeber fordert den Bieter auf, die fraglichen Punkte zu erläutern oder fehlende Informationen nachzureichen. Dies geschieht in der Regel schriftlich, um Transparenz und Dokumentation sicherzustellen.

2. Klarstellungen durch den Bieter:

Der Bieter hat Gelegenheit, die geforderten Informationen bereitzustellen oder Missverständnisse auszuräumen.

3. Dokumentation:

Alle Schritte der Aufklärung, einschließlich der Kommunikation und der bereitgestellten Informationen, müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden, um die Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten.

Grenzen der Aufklärung

Die Aufklärung hat klare Grenzen:

  • Keine Verhandlungen: Die ursprünglichen Angebotsinhalte dürfen nicht nachträglich verändert oder nachgebessert werden. Es geht lediglich um Klarstellungen.
  • Keine neue Angebotswertung: Der Bieter darf durch die Aufklärung weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

Wird die Grenze zwischen Aufklärung und Verhandlung überschritten, droht ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (§ 97 Abs. 2 GWB) und möglicherweise die Unwirksamkeit der Vergabe.

Fazit

Für öffentliche Auftraggeber ist die Aufklärung ein wichtiges Instrument, um Angebote sachgerecht zu prüfen und rechtssichere Vergabeentscheidungen zu treffen. Sie hilft, Fehler in der Angebotswertung zu vermeiden und ermöglicht eine transparente Kommunikation mit den Bietern.

Für Bieter ist die Aufklärung eine Chance, Missverständnisse zu klären und sicherzustellen, dass ihr Angebot korrekt bewertet wird. Gleichzeitig müssen sie darauf achten, dass ihre Antworten präzise und vollständig sind, um keine Angriffsfläche für den Ausschluss ihres Angebots zu bieten.

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