Was will mir der Bieter sagen? – Aufklärung Teil 2

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Was will mir der Bieter sagen? – Aufklärung Teil 2
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In der heutigen Folge knüpfen wir an unsere Folge vom Heiligabend an. Es geht um die weiteren Fragen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Konkret geht es um die Aufklärung über die Angemessenheit der Preise.

Aufgreifensschwelle

Die erste Frage ist zunächst, wann die Vergabestelle überhaupt einen Grund hat, Aufklärung über die Angemessenheit der Preise zu verlangen. Anknüpfungspunkt ist hierfür der angebotene Preis auch im Verhältnis zu anderen Bietern. Dabei kommt es nicht nur auf den Gesamtpreis an, sondern auch auf die Positionspreise. Lediglich § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A stellt auf den Preis des gesamten Angebots ab.

Wenn sich beim Vergleich von Positionspreisen über alle Angebote auffällige Ausreißer feststellen lassen, kann das ein erstes Signal sein. Als Vergabestelle habe ich hier häufig Interesse herauszufinden, woran der Ausreißer liegen kann. Gründe können vielfältig sein. Es kann sich um ein Missverständnis einer Position handeln, oder aber auch um den Versuch einer Spekulation.

Pauschal lässt sich nicht sagen, ab wann eine Aufklärung nötig ist. Das hängt auch von der Bedeutung der einzelnen Position für die gesamte Bauleistung ab. Preislich hat sich eine Abweichung von rund 10% zu den benachbarten Angeboten eingebürgert. Ab dieser Abweichung lohnt es sich in der Regel genauer hinzusehen, also den Preis aufzuklären.

Warum denn aufklären?

Ein Bieter, der Preise anbietet, die eventuell nicht im richtigen Verhältnis zur auszuführenden Leistung stehen, also z.B. defizitär sind, kann bei der späteren Ausführung Probleme haben die Leistung zu erbringen. Die Aufklärung schützt sowohl den Bieter vor versehentlich zu geringen Preisen, als auch den Auftraggeber vor unerwarteten sehr teuren Nachträgen. Zugleich dient die Regelung auch dem Schutz des Wettbewerbs.

Das unangenehme ist, dass die Aufklärung oft ein Gefühl hinterlässt, dass „etwas nicht stimmt“. Die Ursache für das Störgefühl kann mit der Aufklärung oft nicht beseitigt werden. Da Kalkulationsfreiheit herrscht, gibt es nur ganz wenige Erklärungen für Preisauffälligkeiten, die Konsequenzen für das Vergabeverfahren hätten. Darum ist die Aufklärung oft unbeliebt bei Vergabestellen.

Eine Reaktionsart der Vergabestelle ist, dass der Auftraggeber das Ergebnis der Aufklärung nutzen kann, um sein Leistungsverzeichnis zu verbessern. Führt die Aufklärung dazu, dass die Vergabestelle bemerkt, dass die Vergabeunterlagen fehlerhaft sind, kann sie reagieren. Sie kann dann das Verfahren zurückversetzen und mit geänderten Leistungsverzeichnissen wieder aufnehmen.

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