Wenn der Bauvertrag vorzeitig zu Ende geht – Kündigungsregeln der VOB/B

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Wenn der Bauvertrag vorzeitig zu Ende geht - Kündigungsregeln der VOB/B
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Ein erfolgreicher Bauvertrag endet mit der Abnahme der geschuldeten Leistung. Manchmal gibt es jedoch Gründe, schon vor Fertigstellung der Bauleistung die Reißleine zu ziehen. Sowohl Auftraggeber wie auch Auftragnehmer haben nach der VOB/B die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Allerdings mit einigen Unterschieden, wie wir in Folge 24 unseres Podcasts erläutern.

Kündigungsmöglichkeiten des Auftraggebers

Freie Kündigung

Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Diese Regelung trifft § 8 Abs. Nr. 1 VOB/B. Man spricht hierbei vom sogenannten freien Kündigungsrecht. Der Auftraggeber hat also stets das Recht, sich ohne irgendwelche Kündigungsgründe vom Vertrag zu lösen. Kündigungsregelungen dieser Art gibt es im Vertragsrecht eher selten. Üblicherweise muss sich derjenige, der eine wirksame Kündigung aussprechen möchte, auf besondere Gründe berufen können. Die VOB/B geht einen anderen Weg.

Im Ergebnis hat damit der Auftraggeber die Möglichkeit, jederzeit über das weitere Schicksal eines laufenden Bauvertrags zu entscheiden. Diese weitreichenden Steuerungsmöglichkeiten gibt ihm die VOB/B allerdings schon vor Ausspruch einer Kündigung. Die einseitigen Anordnungsrechte in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B gehen in dieselbe Richtung. Das freie Kündigungsrecht ist also durchaus konsequent.

Der Auftragnehmer ist diesen „Freiheiten“ des Auftraggebers nicht schutzlos ausgeliefert. Im Falle einer freien Kündigung erhält der Aufragnehmer trotzdem die vereinbarte Vergütung, soweit er sich durch die Kündigung nicht Kosten erspart hat. Dies regelt im Detail der § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B.

Außerordentliche Kündigung

§ 8 Abs. 2 und 3 VOB/B regeln jeweils besondere Kündigungsmöglichkeiten des Auftraggebers. Ihnen ist gemeinsam, dass hier der Auftraggeber – wie aus anderen Gebieten des Zivilrechts bekannt – besondere Kündigungsgründe nachweisen muss. Gründe können z.B. die Insolvenz des Auftragnehmers, eine mangelhafte Leistung oder Verzug mit der Bauleistung sein. Darüber hinaus findet sich in § 6 Abs. 7 VOB/B noch ein weiterer Kündigungsgrund: Die Unterbrechung der Bauleistung von mehr als 3 Monaten.

Folge der außerordentlichen – also mit einem besonderen Grund ausgesprochenen – Kündigung ist, dass der Auftragnehmer keine weitere Vergütung erhält. Der Vertrag endet sofort. In der Praxis wird wegen dieser Rechtsfolge sehr oft darüber gestritten, ob eine Kündigung tatsächlich begründet war. Gelingt es dem Auftragnehmer, den behaupteten Kündigungsgrund zu entkräften, handelt es sich am Ende um eine freie Kündigung. Der Auftragnehmer erhält dann gleichwohl seine Vergütung.

Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat kein freies Kündigungsrecht. Er muss sich nach § 9 Abs. 1 VOB/B auf besondere Gründe berufen können. Diese sind entweder der Annahmeverzug des Auftraggebers oder dessen Schuldnerverzug – insbesondere wenn fällige Zahlungen nicht geleistet werden. Auch für den Auftragnehmer gilt § 6 Abs 6 VOB/B bei einer Leistungsunterbrechung von mehr als 6 Monaten.

Im Falle einer berechtigten Kündigung durch den Auftragnehmer, erhält dieser zunächst die Vergütung für erbrachte Leistungen. Darüber hinaus kann er unter Umständen noch eine weitere Entschädigung verlangen (§ 9 Abs. 3 VOB/B).

Ausführliche Informationen zu den Mängelrechten haben wir in einem gesonderten Blogbeitrag zusammengestellt.

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