Schriftform, Textform, elektronische Form? – Teil 2 vereinbarte Form

In dem letzten Artikel der Serie habe ich die Frage beleuchtet, welche gesetzlichen Formvorschriften es gibt. Diese Woche geht es um die vertraglich vereinbarte Form.

Grundsatz

Ausgangspunkt ist § 127 BGB. Dieser regelt in Abs. 1, dass die schon vorgestellten Formvorschriften zur Schriftform (§ 126 BGB), zur elektronischen Form (§ 126a BGB) und zur Textform (§ 126b BGB) auch für die vereinbarte Form gelten.

Das bedeutet also: vereinbart man eine der drei Formarten, bedeutet das „im Zweifel“ das gleiche, wie wenn die Form gesetzlich vorgeschrieben wäre. Wie die Formulierung „im Zweifel“ zeigt, kann aber in der Vereinbarung etwas anderes geregelt sein (z.B. dass Schriftform auch die E-Mail mit eingescannter Unterschrift ist).

Erleichterungen

§ 127 BGB enthält in Abs. 2 und Abs. 3 Erleichterungen für die Schriftform und die elektronische Form. Die vereinbarte Schriftform und die vereinbarte elektronische Form haben also andere Anforderungen als die gesetzliche Schriftform und die gesetzliche elektronische Form.

Vereinbarte Schriftform

Die gesetzliche Schriftform habe ich im letzten Artikel dieser Serie beleuchtet. Vereinbart man in einem Vertrag die Schriftform, bedeutet das nach § 127 Abs. 2 BGB, dass auch die „telekommunikative Übermittlung“ der Erklärung ausreicht. Das bedeutet, dass es genügt eine E-Mail zu senden, ohne dass ein Schriftstück unterschrieben werden muss. Auch eine digitale Signatur ist nicht erforderlich. Es genügt jede Erklärung, die nicht mündlich erfolgt.

Vereinbarte elektronische Form

Auch die vereinbarte elektronische Form kennt Erleichterungen gegenüber der gesetzlichen elektronischen Form: Es ist keine besondere Art der Signatur erforderlich. Das bedeutet, dass jede Art von elektronischer Signatur ausreichend ist. Ausreichend ist sogar die eingescannte Unterschrift, da die Definition der elektronischen Signatur nach Art.  3 Nr. 10 VO(EU) 910/2014 jede Form von Daten, die zum Unterzeichnen verwendet und dazu mit anderen Daten verbunden werden, genügen lässt.

Fazit

Die vereinbarten Formen sind in der Regel leichter zu erfüllen als die gesetzlichen Formen, wenn nichts anderes in der Vereinbarung geregelt ist. Es lohnt sich daher immer ein Blick in die Vereinbarung. Wo und wie uns die verschiedenen Formvorschriften am Bau begegnen, werde in im nächsten Beitrag dieser Serie behandeln.

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