Schriftform, Textform, elektronische Form? – Teil 1 Gesetzliche Formvorschriften

Immer wieder begegnet man den unterschiedlichen Begriffen. Die VgV spricht oft von Textform, die VOB/B verlangt an einigen Stellen Schriftform. § 7 Abs. 5 HOAI bestimmt, dass Honorarvereinbarungen mit denen vom Mindestsatz abgewichen wird in Schriftform geschlossen werden müssen. In VgV und VOB/A wird die elektronische Vergabe genannt, ist dies die elektronische Form?

Alleine diese wenigen Fragen zeigen, wie unübersichtlich die Formanforderungen sind. Daher möchte ich hier etwas Verwirrung beseitigen. Ausgangspunkt ist das BGB, da in den §§ 126, 126a, 126b und 127 BGB die verschiedenen Formarten geregelt sind. Wichtig ist, man muss immer unterscheiden, ob es sich um eine vertragliche Formvereinbarung handelt oder um eine gesetzliche Formvorgabe.

In diesem Artikel geht es zunächst um die gesetzlichen Formvorschriften. Diese gelten dann, wenn die Form durch irgendeine Vorschrift bestimmt ist, nicht durch eine vertragliche Vereinbarung. Das betrifft also insbesondere die Formerfordernisse des GWB, des BGB, der VgV, der VSVgV, der VOB/A, der VOB/A-EU, der VOB/A-VS, der HOAI.

Gesetzliche Schriftform

Die gesetzliche Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Sie besagt vereinfacht: Schriftform liegt vor, wenn es eine Urkunde (z.B. ein Schreiben oder ein Vertragsformular) gibt, auf der eigenhändig unterschrieben wurde. Wenn man stattdessen die elektronische Form wählt oder die notarielle Beurkundung, gilt das ebenso (bis auf wenige Ausnahmen bei der elektronischen Form, die hier aber nicht relevant sind).

Gesetzliche elektronische Form

§ 126a BGB regelt die elektronische Form. Darunter ist nicht die einfache E-Mail zu verstehen oder vergleichbare ditigale Formen. Es geht hier um eine Art „moderne Schriftform“. Damit deutet sich schon an, wo es hingeht: Die elektronische Form im Sinne des § 126a BGB ersetzt die Urkunde durch das „elektronische Dokument“ und die Unterschrift durch die „qualifizierte elektronische Signatur“. Außerdem muss der Verfasser (im Gesetz ist vom „Aussteller“ die Rede) seinen Namen nennen.

Ein elektronisches Dokument kann man sich noch leicht vorstellen. Es geht hier um digitale Erklärungen, also Dateien jeder Art. Kniffelig wird es bei der „qualifizierten elektronischen Signatur“. Diese war im Signaturgesetz geregelt, das inzwischen durch das Vertrauensdienstegesetz und die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 abgelöst wurde. Die Definition für die qualifizierte elektronische Signatur findet sich in Art. 3 Nr. 12 der Verordnung. Es würde den Rahmen sprengen, hier darauf einzugehen, was alles erforderlich ist. Im Wesentlichen handelt es sich meist aber um ein spezielles Kartenlesegerät, eine Signaturkarte und ein digitales Zertifikat, das von einem besonderen Anbieter ausgestellt werden muss und nur begrenzte Zeit gültig bleibt. Wegen dieses Aufwandes und den damit verbundenen Kosten sind qualifizierte elektronische Signaturen bislang nicht sehr verbreitet.

Gesetzliche Textform

Die gesetzliche Textform ist wieder einfacher zu erreichen. Sie ist geregelt in § 126b BGB. Erforderlich ist nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger in der der Name des Verfassers genannt ist. Die Urkunde, die für die Schriftform erforderlich ist, wird also durch eine Erklärung auf Datenträger (was auch Schrift auf Papier sein kann) ersetzt, die Unterschrift durch den Namen. Eine solche Erklärung ist sicherlich vielen schon begegnet, typischerweise enden solche Schreiben mit einer Grußformel, dem Namen und einem Hinweis, dass das Schreiben digital erstellt wurde und daher keine Unterschrift trägt.

Zusammenfassung

Bei Schriftform wird unterschrieben auf einer Urkunde, bei der elektronischen Form wird das Ganze nur ins EDV-Zeitalter „übersetzt“, bei der Textform ist keine Unterschrift und kein Papier mehr nötig.

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