100% eVergabe

Jetzt ist es so weit: Wir sind im digitalen Zeitalter der Vergaben angelangt, die Übergangsfristen der § 81 VgV, § 11 EU VOB/A und § 11 VOB/A sind „ausgelaufen“. Was bedeutet dies nun für die eVergabe?

Seit heute ist die eVergabe vollständig eingeführt. Bis auf wenige Ausnahmen ist im Bereich ab Erreichen der Schwellenwerte die elektronische Vergabe verbindlich vorgeschrieben. Das bedeutet nicht weniger als das Ende des Papierversandes. Wie sind nun die Regelungen in den einzelnen Vergabeordnungen?

Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte

Die Regelungen zur eVergabe gehen zurück auf die Richtlinie 2014/24/EU. Erwägungsgrund 52 der Richtinie lautet auszugsweise:

„Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Vergabeverfahren werden, da sie die Möglichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern zur Teilnahme an Vergabeverfahren im gesamten Binnenmarkt stark verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Übermittlung von Bekanntmachungen in elektronischer Form, die elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen sowie — nach einem Übergangszeitraum von 30 Monaten — eine ausschließliche elektronische Kommunikation, das heißt eine Kommunikation durch elektronische Mittel, in allen Verfahrensstufen, einschließlich der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und insbesondere der Übermittlung der Angebote („elektronische Übermittlung“), verbindlich vorgeschrieben werden.[…]“

Aus diesem Grund finden sich in § 81 VgV und § 11 EU VOB/A Übergangsvorschriften zur elektronischen Kommunikation.

Regelungen der VgV

§ 53 Abs. 1 VgV regelt, dass die Unternehmer ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote mittels elektronischer Mittel einreichen. Dies gilt für alle Vergaben ab heute. Bis gestern gestattete die Übergangsregelung des § 81 VgV die Zulassung von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen auch auf anderen Wegen.

Regelungen der VOB/A-EU

Die Regeln der VOB/A-EU sind mit denen der VgV identisch. Die Pflicht zur eVergabe findet sich in § 11 EU Abs. 1 VOB/A, die Übergangsregelung in der Fußnote dazu.

Vergaben bis zum Erreichen der Schwellenwerte

Hier sind die Regelungen „nachgiebiger“. Die Verpflichtung zur eVergabe ist hier nicht gegeben.

Regelungen der UVgO

Auch § 38 UVgO enthält Vorgaben dazu, in welcher Form Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können. Hier hat sich jedoch heute Nacht nichts geändert. Die Übergangsfristen enden nach Abs. 2 und 3 erst am 01.01.2019 und 01.01.2020.

Regelungen der VOB/A

§ 11 Abs. 1 VOB/A regelt, dass der Auftraggeber freie Wahl hat, in welcher Form er kommuniziert. Auch hier gab es eine Übergangsregelung, die sich in Fußnote 1 befindet: Danach mussten öffentliche Auftraggeber bis gestern nicht-elektronische Angebote akzeptieren. Die reine eVergabe war also bis gestern unterschwellig nicht möglich.

Ergebnis

Unterhalb der Schwellenwerte darf der öffentliche Auftraggeber nun die eVergabe vollständig einsetzen, oberhalb muss er dies tun, wenn keine besonderen Gründe vorliegen.

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