Abschied vom Angebot? – Fakultative Ausschlussgründe

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Abschied vom Angebot? - Fakultative Ausschlussgründe
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In den Folgen „Abschied vom Angebot – Zwingende Ausschlussgründe“ haben wir uns in Teil 1 und Teil 2 mit den Gründen beschäftigt, bei denen die Vergabestelle – wie es der Name sagt – Angebote zwingend aus dem Verfahren ausschließen muss. Daneben gibt es aber auch Ausschlussgründe aufgrund derer die Vergabestelle Ausschlüsse vornehmen kann und darf, aber gerade nicht muss. Um diese fakultativen Ausschlussgründe geht es in der neusten Folge des Podcasts.

Was regelt die VOB/A?

Nachdem die zwingenden Ausschlussgründe in § 16 Abs. 1 VOB/A geregelt sind, muss man für die fakultativen Ausschlussgründe nur einen Absatz weiter gehen. Nach § 16 Abs. 2 VOB/A können Angebote ausgeschlossen werden, wenn nach Nr. 1 vereinfacht gesagt ein Insolvenzverfahren läuft oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet (Nr. 2). Gleiches gilt nach Nr. 3, wenn nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt. Schließlich kann nach Nr. 4 ausgeschlossen werden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde bzw. wenn sich nach Nr. 5 das Unternehmen nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.

So unterschiedlich die Ansatzpunkte sind, haben sich doch eine wichtige Gemeinsamkeit, denn das einleitende Wörtchen „kann“ gilt gleichermaßen für alle. Aufgrund dieser Formulierung bekommt die Vergabestelle hier Spielräume, die sie nutzen kann, aber auch muss.

Ermessen

Ein Ausschluss hängt damit von einer abwägenden Entscheidung der Vergabestelle ab. Die Vergabestelle muss alle relevanten Umstände ermitteln und bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Dies heißt, dass sowohl der betroffene Bieter selbst als auch seine Konkurrenten ein Recht haben, dass die Vergabestelle diese Abwägung rechtmäßig durchführt.

Vergabestellen sind daher gut beraten, die Ausschlussentscheidungen oder auch das Absehen von einem Ausschluss gut zu begründen und diese Entscheidung auch ausreichend zu dokumentieren. Das „automatische“ Ausschließen bei alleinigem Vorliegen der einzelnen Gründe wird dagegen immer rechtswidrig bleiben.

Die Ausschlussgründe

Wann die einzelnen Ausschlussgründe der VOB/A greifen und was deren Hintergründe sind, wird in der aktuellen Podcastfolge intensiv diskutiert.

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