Nachsteuern im Bauvertrag – Änderungen und Ergänzungen nach VOB/B

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Nachsteuern im Bauvertrag – Änderungen und Ergänzungen nach VOB/B
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Bauprojekte entwickeln sich nicht selten dynamisch – Planungsfehler, geänderte Nutzeranforderungen oder unvorhergesehene Umstände erfordern oft Anpassungen während der Ausführungsphase. Doch wie können Auftraggeber rechtssicher in laufende Bauverträge eingreifen? Die VOB/B bietet klare Regelungen, die Flexibilität ermöglichen – aber auch Grenzen setzen. In unserer heutigen Folgen geben wir einen kompakten Überblick über die wichtigsten Steuerungsmöglichkeiten.

Änderungen des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B)

Der Auftraggeber kann einseitig Änderungen am Bauentwurf vornehmen, solange der Grundcharakter des Bauvorhabens erhalten bleibt. Das betrifft z. B. Korrekturen von Planungsfehlern oder Anpassungen an neue Anforderungen. Bei einem Kindergarten können zum Beispiel Räume umgestaltet werden, aber ein Wechsel zu einem Laborgebäude wäre keine zulässige Änderung mehr. Wichtig ist hierbei, dass  der Auftragnehmer im Gegenzug ein Recht auf Mehrvergütung hat (§ 2 Abs. 5 VOB/B), sofern solche Anordnungen zu höheren Kosten führen.

Für Werkerfolg erforderliche zusätzliche Leistungen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B)

Manchmal werden notwendige Leistungen in der Ausschreibung vergessen – z. B. Abdichtungen, Befestigungen oder Beschläge, ohne die der Werkerfolg nicht erreicht werden kann. Der Auftragnehmer muss diese auf Verlangen des Auftraggebers ausführen, es sei denn, sein Betrieb ist darauf nicht eingerichtet.  Hier gilt also: Der Auftragnehmer kann die Leistungen ablehnen, wenn sie außerhalb seines Leistungsspektrums liegen. Finanzielle Folgen einer derartigen Leistungsänderungen regelt dann § 2 Abs. 6 VOB/B.

Sonstige zusätzliche Leistungen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B)

Für nicht erforderliche Zusatzleistungen (z. B. zusätzliche Ausstattungen, die nicht für den Werkerfolg nötig sind) oder Leistungen, die der Auftragnehmer nicht erbringen kann, ist stets dessen Zustimmung notwendig. Hier greifen auch vergaberechtliche Regelungen, z.B. § 132 GWB, die bei nachträglichen Änderungen von Verträgen zu beachten sind. Ohne Einigung können solche Leistungen jedenfalls nicht einseitig angeordnet werden.

Fazit: Flexibilität ja – aber mit klaren Regeln

Die VOB/B bietet Auftraggebern umfassende Steuerungsmöglichkeiten, um auf Änderungen oder Fehler während der Bauausführung zu reagieren. Doch jede Anordnung hat finanzielle und rechtliche Konsequenzen: Mehrkosten nach § 2 Abs. 5 VOB/B oder § 2 Abs. 6 VOB/B sind oft unvermeidbar, und bei nicht erforderlichen Leistungen ist die Zustimmung des Auftragnehmers zwingend. In der Praxis sind eine klare Dokumentation und frühzeitige Abstimmung mit dem Auftragnehmer empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden – und am Ende Zeit und Geld zu sparen.

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