Am 19.02.2019 ist die Neufassung der VOB/A im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Betrachtet man die Gegenüberstellung der alten und der neuen Version des 1. Abschnitts, fällt auf: Es gab keineswegs nur „redaktionelle“ Anpassungen. Viele Änderungen sind durchaus erheblich und werden die Vergabepraxis beeinflussen. Der folgende Beitrag soll einen ersten Überblick geben.
Neue Zulässigkeitsvoraussetzungen
In § 3a Abs. 1 VOB/A 2019 heißt es nun:
„Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung.“
Wie schon in der VOB/A – EU, stehen der Vergabestelle nun die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gleichermaßen zur Wahl. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gibt es nicht mehr. Damit wird der Auftraggeber flexibler, wenn es um die Wahl des Vergabeverfahrens geht.
Neu sind auch die Begrifflichkeiten. Man spricht nun nicht mehr vom „Öffentlichen Teilnahmewettbewerb“, sondern nur noch vom „Teilnahmewettbewerb“ – wie man es von den EU-Vergaben bereits kennt.
Neue Wertgrenzen beim Wohnungsbau
Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Binnen gleicher Frist ist eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer möglich. Mit diesen Erleichterungen soll der politisch gewünschte Zuwachs an Wohnraum beschleunigt werden.
Neuer Direktauftrag
Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit, Bauleistungen bis zu einem
voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro netto ohne Vergabeverfahren direkt zu beauftragen. Zu berücksichtigten sind allerdings auch hier die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Exaktere Darstellung der Verfahrensabläufe
In § 3b VOB/A 2019 werden nun die Abläufe der einzelnen Vergabeverfahren genauer dargestellt. Insbesondere gibt es hier eine deutlich ausführlichere Beschreibung der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Viele Formulierungen entstammen der VOB/A – EU und dürften den Vergabestellen daher bereits geläufig sein.
Flexiblere Eignungsprüfung
Bei der Eignungsprüfung gibt es Erleichterungen, soweit die zu vergebende Bauleistung einen Auftragswert von höchstens 10.000 Euro hat. Die Vergabestellen können dann auf einzelne Eignungsangaben verzichten. Dies gilt jedoch nicht für die Angaben zur Zuverlässigkeit im engeren Sinne.
Allgemein kann auf die Vorlage von Eignungsnachweisen künftig verzichtet werden, wenn diese der Vergabestelle bereits – zum Beispiel aus anderen Aufträgen – vorliegen.
Mehrere Hauptangebote
An verschiedenen Stellen erlaubt die VOB/A 2019 nun ausdrücklich die Abgabe mehrerer Hauptangebote. Voraussetzung ist jedoch, dass jedes für sich abschließend und damit – ohne Rückgriff auf ein anderes Hauptangebot desselben Bieters – zuschlagsfähig ist. Wichtig ist hier auch § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019:
„Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt.“
Zuschlagskriterien sind anzugeben
Künftig müssen auch bei unterschwelligen Vergaben zwingend die Zuschlagskriterien bekanntgemacht werden. Dies kann in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung geschehen. Bisher war es möglich, ohne Angabe dieser Kriterien auszuschreiben. Freigestellt bleibt es den Vergabestellen aber, ob sie auch die Gewichtung der einzelnen Kriterien bekanntmachen.
Neuregelung des § 16a VOB/A
Völlig neu formuliert wurde die Regelung zum Nachfordern von Unterlagen in § 16a VOB/A 2019. Hier empfiehlt sich zunächst ein Blick in den sehr ausführlichen Regelungstext. Wir werden uns damit in Kürze in einem gesonderten Beitrag befassen.
Soviel schon jetzt: Klargestellt wird nun, dass sowohl fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene als auch leistungsbezogene Unterlagen nachgefordert werden können. Neu ist, dass die Vergabestelle künftig auf ein Nachfordern verzichten kann. Dies muss sie in der
Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich festlegen.
§ 16d VOB/A mit neuem Inhalt
Die Regelung in § 16d VOB/A 2019 zur Angebotswertung ist nun viel ausführlicher geworden. Auch hier stößt man aber wieder auf Formulierungen, die bereits aus der VOB/A – EU bekannt sind. Der DVA legte hier offensichtlich Wert auf einen Gleichlauf der Vorgaben in Abschnitt 1 und 2 der VOB/A.
Neuregelung zu Vergaben im Ausland
Völlig neu ist § 24 VOB/A 2019. Dieser betrifft Bauleistungen, die im Ausland zu erbringen sind. Unerheblich ist, ob diese Leistungen von einer Auslandsdienststelle direkt im Ausland oder von einer Inlandsdienststelle vergeben werden. Auch mit dieser Neuregelung werden wir uns demnächst ausführlicher befassen.