Begriff des Sachmangels – Teil 3

Der Begriff des Sachmangels war bereits Thema in zwei früheren Beiträgen. Dabei ging es um zwei Fragen: Wann liegt ein Mangel vor, wenn die Beschaffenheit der Leistung vereinbart ist? Und wann,  wenn es zur Beschaffenheit keine Vorgaben im Vertrag gibt? In beiden Fällen sind auch die anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Damit beschäftigt sich der dritte und vorerst letzte Artikel zum Mangelbegriff der VOB/B.

Anerkannte Regeln der Technik

§ 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B lautet:

„Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.“

Für Verträge ohne Beschaffenheitsvereinbarung gibt es keine entsprechende Regelung. Nach herrschender Meinung muss der Auftragnehmer hier aber ebenfalls die anerkannten Regeln der Technik einhalten. Andernfalls ist das Werk mangelhaft. Einzige Ausnahme: Der Auftraggeber hat auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nachweislich verzichtet.

Obwohl der Begriff der anerkannten Regeln der Technik in mehreren Gesetzen vorkommt, zum Beispiel in § 319 StGB oder in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wird er vom Gesetzgeber nirgends definiert. Zurückzugreifen ist daher auf die übliche Begriffsbeschreibung in Literatur und Rechtsprechung:

„Anerkannte Regeln der Technik sind Regeln für die Ausführung baulicher Leistungen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und sich in der Baupraxis als technisch geeignet bewährt und durchgesetzt haben.“

Wesen der anerkannten Regeln der Technik

Anerkannte Regeln der Technik sind dynamisch und unterliegen ständiger Veränderung. Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein, die mündliche Überlieferung reicht aus. Das heißt: Normen und Regelwerke geben nicht immer den aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik wieder.

DIN-Normen

Hat ein Auftragnehmer bei einer Bauleistung die einschlägigen DIN-Normen eingehalten, wird widerleglich vermutet, dass diese den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V. herausgegebene überbetriebliche technische Regelwerke. Sie werden vor ihrem Erlass in einem Fachausschuss eingehend diskutiert und mehrheitlich verabschiedet. Es handelt sich also um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

DIN-Normen können im Einzelfall auch hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben. In einem solchen Fall müsste der Auftraggeber die vorhin genannte „Vermutungswirkung“ erschüttern. Das heißt, er muss dem Auftragnehmer darlegen, warum die DIN-Norm nicht mehr zeitgemäß ist.  Der Auftragnehmer kann dann entweder das Gegenteil beweisen – oder er bessert die Bauleistung entsprechend nach.

VDI-Richtlinien und VDE-Normen

Ähnlich verhält es sich mit VDI-Richtlinien und VDE-Normen. Erstere stellt der Verein Deutscher Ingenieure e.V. auf. Die VDE-Normen stammen vom Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. . Sie sind ebenfalls keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.

Nach der wohl herrschenden Meinung spricht auch hier eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Sonstige technische Regelwerke

Vorsicht ist bei sonstigen technischen Regelwerken (z.B. Merkblättern, Montageanleitungen, Herstellerrichtlinien) geboten: Zwar können auch diese die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Sie sind jedoch gerade nicht das Ergebnis von Überlegungen in einem Fachausschuss. Deshalb wird nicht vermutet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wer sich auf solche Regelwerke beruft, muss im Zweifel nachweisen, dass er die anerkannten Regeln der Technik eingehalten hat.

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