
Im Laufe von Baumaßnahmen kommt es immer wieder vor, dass Auftraggeber und Auftragnehmer unterschiedlicher Meinung sind. Das betrifft zum Beispiel die Art und Weise der Ausführung, die Frage, ob Mängel vorliegen oder Unklarheiten, die sich auf den Vertrag beziehen. Wenn der Auftraggeber eine Behörde ist, kann der Auftragnehmer in solchen Fällen eine besondere Art der Streitschlichtung in Anspruch nehmen. Geregelt ist dies in Paragraph 18 Abs. 2 VOB/B. In unserer heutigen Podcast Folge haben wir uns diese Regelung etwas näher angesehen.
§ 18 Abs. 2 VOB/B bestimmt, dass der Weg bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen von Bauverträgen mit Behörden nicht zwingend gleich zum Gericht führen muss. Vielmehr bietet diese Regelung die Möglichkeit, die der Behörde unmittelbar vorgesetzte Stelle anzurufen, um dort die Streitigkeit im Idealfall beizulegen. Es handelt sich hierbei um eine Soll-Vorschrift, d.h. der Auftragnehmer ist nicht gezwungen, diesen Weg zu gehen.
In der Praxis haben sich Verfahren nach § 18 Abs. 2 VOB bewährt. Häufig gibt es im Rahmen dieser Verfahren die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten ausführlich zu besprechen. Die vorgesetzte Stelle, die das Verfahren leitet, kann Hintergründe erforschen und beispielsweise auch Missverständnisse aufdecken. Nicht selten liegt die Ursache von Meinungsverschiedenheiten im Bereich von Kommunikationsstörungen. Das 18-II-Verfahren kann dabei helfen, die Vertragspartner an einen Tisch zu bringen und ein konstruktives Miteinander wiederherzustellen.
Geregelt ist auch, dass die sogenannte mündliche Aussprache, die das Herzstück des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B darstellt, möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Verfahrensantrag zu einer Entscheidung führen soll. In der Praxis wird diese Frist zwar häufig überschritten. Dies liegt unter anderem daran, dass im Vorfeld der mündlichen Aussprache meist umfangreiche Unterlagen zu sichten sind. Insgesamt unterliegt das Verfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B aber dem Beschleunigungsgrundsatz.
Weitere Besonderheit dieses Verfahrens ist zum einen die Rechtskraftwirkung der Abschlussentscheidung. Dies ist in § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 VOB/B geregelt. Dort heißt es, dass die Entscheidung als anerkannt gilt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat. Schließlich ist eine zusätzliche Besonderheit, dass der Eingang des schriftlichen Verfahrensantrags die Verjährung hemmen kann. Auch dies unterstreicht die Bedeutung dieses Verfahrens.