Vor kurzem wurde in der Presse über einen interessanten Fall berichtet: Ein Unternehmer war damit beauftragt, Türen für einen Bahnhof zu liefern und einzubauen. Über die Rechnung gerieten die Vertragsparteien in Streit. Als die Zahlung ausblieb, baute der Unternehmer seine Türen einfach wieder aus.
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Unternehmer dies überhaupt durfte. Ein Blick in die VOB/B zeigt, dass ein Recht zum Ausbau nicht bezahlter Bauteile nicht existiert. Geregelt ist in § 9 VOB/B lediglich ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers, falls der Auftraggeber eine fällige Rechnung nicht begleicht.
Auch aus dem Eigentumsrecht lässt sich ein Ausbau nicht rechtfertigen. Vielmehr erwirbt der öffentliche Auftraggeber, der die VOB/B zum Vertragsinhalt machen muss, mit dem Einbau auch gleichzeitig das Eigentum an den jeweiligen Bauteilen. Ein Eigentumsvorbehalt des Unternehmers widerspricht den Regelungen der VOB/B. Fremdes Eigentum darf der Unternehmer dann aber auch nicht mehr ausbauen.
Anders wäre der Fall dann, wenn die Bauteile noch nicht eingebaut worden sind und auf der Baustelle lediglich gelagert wurden. Hier ist der Unternehmer in aller Regel noch Eigentümer und darf die Bauteile auch wieder mitnehmen. Sollte der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach § 8 VOB/B gekündigt haben, gibt ihm § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B allerdings die Möglichkeit, solche Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch zu nehmen.
Im oben geschilderten Ausgangsfall wird dem Auftragnehmer letztlich nur der Rechtsweg offen stehen. Berechtigte Zahlungsansprüche muss er gerichtlich geltend machen, wenn alle außergerichtlichen Bemühungen nicht weiter helfen. Er kann einen Mahnbescheid beantragen oder gleich Zahlungsklage erheben. Am Ende wird dann der Richter entscheiden, ob die Zahlungsverweigerung des Auftraggebers berechtigt war.