…was lange währt – VOB/A 2019 veröffentlicht

Lange haben wir darauf gewartet, jetzt ist es so weit: Die VOB/A 2019 wurde im amtlichen Teil des Bundesanzeigers unter BAnz AT 19.02.2019 B1 veröffentlicht. Was bedeutet das?

Inhalt

Wir haben schon viel darüber spekuliert, was sich ändert. Nun ist es so weit: Die VOB/A 2019 wurde veröffentlicht. Auf den ersten Blick ist es kaum möglich zu erkennen, wie weitreichend die Änderungen sind. Dies werden wir daher in den kommenden Wochen analysieren.

Bereits den Hinweisen zur Überarbeitung lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunkt im ersten Abschnitt lag, also in der VOB/A für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte:

„Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen.“

…und die VOB/A EU und VOB/A VS?

Zum 2. und 3. Abschnitt der VOB/A gibt es sonst nur redaktionelle Änderungen, so die Bekanntmachung:

„Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden vorbereitet. Nach erfolgter Änderung wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.“

Man darf daher gespannt sein, ob auch hier noch eine weitere Änderung erfolgt. Wir werden berichten, was uns hier erwartet, sobald wir näheres erfahren.

Ab wann gilt die VOB/A 2019?

Für die Wirksamkeit ist es erforderlich, dass diese noch in Kraft gesetzt wird. Dafür muss ein so genannter Einführungserlass ergehen. Das muss jeder öffentlicher Auftraggeber gesondert machen und jeder Zuwendungsgeber für seine Nebenbestimmungen.

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