Stundenlohnzettel – Bedeutung und Wirkung

Vor einiger Zeit ging es um die Frage, wann Regieleistungen zu vergüten sind und wann nicht. Heute beleuchten wir die Wirkung der Regiezettel näher.

Ausgangspunkt

Häufig wird über die Frage der Wirkung und Bedeutung von Regiezetteln gestritten. Auftragnehmer sind oft der Ansicht, dass ein ausgefüllter Regiezettel zur Abrechnung von Stundenlohnarbeiten berechtigt. Auftraggeber fallen hingegen aus allen Wolken, wenn ihnen mit der Schlussrechnung Regieleistungen in erheblichem Umfang präsentiert werden.

Regelungen der VOB/B

In der VOB/B findet sich der Regiezettel – oder Stundenlohnzettel, wie er korrekt genannt wird – in § 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B.  Er besteht aus einer Liste der aufgewendeten Arbeitsstunden und dem besonders zu vergütenden Aufwand. Nach dem Wortlaut muss er mindestens untergliedert sein in:

  • Arbeitsstunden
  • Verbrauch von Stoffen
  • Vorhaltung von Einrichtungen
  • Vorhaltung von Geräten
  • Vorhaltung von Maschinen
  • Vorhaltung von maschinellen Anlagen
  • Frachten
  • Fuhrleistungen
  • Ladeleistungen
  • Sonderkosten

Wann und wie lange?

Diese Aufstellungen sind in der Regel werktäglich, mindestens wöchentlich vorzulegen, wenn nichts anderes vereinbart ist. § 15 Abs. 3 VOB/B regelt in S. 3, dass der Auftraggeber nach Einreichung sechs Werktage Zeit hat, die bescheinigten Regiezettel zurück zu geben. Verpasst er die Frist, gelten die Stundenlohnzettel als anerkannt. Das regelt § 15 Abs. 3 S. 5 VOB/B.

Wirkung des Regiezettels

Was bedeutet es nun, wenn der Auftragnehmer Stundenlohnzettel vorlegt?

Zunächst zeigt er damit nur an, welche Arbeiten er mit welchen Stoffen und Geräten ausgeführt hat. Der Auftraggeber ist nun in der Prüfpflicht und hat die Gelegenheit, Einwände zu erheben. Also z.B. bei der Angabe von fünf Stunden für eine Leistung einzuwenden, dass die Arbeit nur vier Stunden gedauert hätte. Macht er dies nicht, gelten die Stundenlohnzettel als anerkannt.

Achtung: Dieses Anerkenntnis sagt nichts darüber aus, ob der Auftragnehmer dafür auch Stundenlohn erhält. Hierfür ist eine Stundenlohnvereinbarung nach § 2 Abs. 10 VOB/B erforderlich. Ohne eine solche Vereinbarung nützt auch der anerkannte Regiezettel nichts.

Der Stundenlohnnachweis „beweist“ nur, dass die Arbeiten ausgeführt wurden und wie lange sie gedauert haben. Über den Preis der Arbeiten sagt er alleine nichts.

Man kann also sagen: Der Stundenlohnzettel ist das Aufmaß für Stundenlohnarbeiten!

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