Bauleistungen zu Wohnzwecken

Wie bereits berichtet, enthält die VOB/A 2019 besondere Regelungen für Bauleistungen zu Wohnzwecken. Damit sollen Wohnungsbauvorhaben erleichtert werden. Heute geht es um die Frage, um was für Vorhaben es sich dabei handelt und was nicht darunter fällt.

Ausgangspunkt

Der Begriff findet sich in der neuen VOB/A 2019 in den Fußnoten zu § 3a VOB/A. Bei Bauleistungen für Wohnzwecke gelten besondere Wertgrenzen. Was solche Bauleistungen sind, nennt die VOB/A nicht.

Im Einführungserlass finden sich dazu folgende Ausführungen:

„Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann z.B. in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung/Instandsetzung von Wohngebäuden (z.B. Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, z.B. Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- bzw. immissionsmindernde Maßnahmen, z.B. zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in Wohnräumen. Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.“

Analyse

Halten wir also fest: es handelt sich um Bauleistungen für folgende Zwecke:

  • Schaffung neuen Wohnraums
  • Erweiterung bestehenden Wohnraums
  • Aufwertung, Sanierung, oder Instandsetzung bestehenden Wohnraums z.B.
    • Verbesserung der energetischen Qualität
    • Erhöhung des Ausstattungsstandards 
    • äußerliche Sanierung/Instandsetzung
  • Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, z.B.
    • Zufahrtsstraßen für Wohngebiete
    • Ver- und Entsorgungsleitungen
  • emissions- bzw. immissionsmindernde Maßnahmen, z.B.
    • zur Reduzierung von Lärm
    • zur Reduzierung von Erschütterungen
  • städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Bei dieser Aufzählung wird klar, dass hier eine enorme Anzahl von Bauvorhaben umfasst ist. Entscheidend sind die letzten beiden Sätze:

„Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.“

Es wird spannend abzuwarten, wie die Nachprüfungsbehörden diesen weiten Begriff zu fassen versuchen. Sind beispielsweise Gleisarbeiten in einem U-Bahn Tunnel Maßnahmen zu Wohnzwecken, wenn dadurch die Immissionen auf darüber liegende Wohnungen abnehmen?

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