Das neue Bauvergaberecht gehört bei den öffentlichen Auftraggebern mittlerweile zum Alltag. Das von einigen Fachleuten befürchtete Chaos ist ausgeblieben. Die Zahl der Vergabebeschwerden und Rügen ist bislang nicht signifikant gestiegen. Auch wurden keine ungewöhnlichen Verzögerungen oder Erschwernisse auf Seiten der Vergabestellen bekannt.
Unser Blog wird sich immer wieder mit interessanten Einzelthemen des Vergaberechts befassen. Dabei soll auch ein Augenmerk auf neue Rechtsprechung gelegt werden. Das neue Jahr wird vergaberechtlich deutlich ruhiger verlaufen. Zwar endet am 18. Oktober 2018 die letzte Übergangsfrist der neuen VOB/A – EU. Mit größeren Änderungen des Vergaberechts ist 2018 aber nicht zu rechnen.
GWB
Am 18. April 2016 sind der neue 4. Teil des GWB, die neue VgV und die neue VOB/A in Kraft getreten. Dies hatte zunächst einmal Einfluss auf die Struktur des Bauvergaberechts. Das GWB steht – bildlich gesprochen – weiterhin auf der obersten Stufe des Kaskadensystems. Es gibt einerseits den rechtlichen Rahmen vor, enthält aber seit der Reform auch Regelungen zu wesentlichen Vorgängen und Abschnitten der Vergabe. Beispielhaft sind die Aufzählung der Ausschlussgründe und die Ausführungen zum Zuschlag zu nennen.
VgV
Eine deutlich größere Rolle spielt mittlerweile die VgV. Früher hatte sie hauptsächlich eine „Scharnierfunktion“ und diente als Wegweiser in die einzelnen Abschnitte der VOB/A und die VOF. Seit der Reform enthält sie in Abschnitt 6 alle Regelungen zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. Die VOF wurde überflüssig und deshalb abgeschafft. Ansonsten ergänzt die VgV an vielen Stellen das GWB, indem sie weitere Details regelt.
VOB/A – EU
Auf der untersten Stufe steht im System des Bauvergaberechts weiterhin die VOB/A. Der für europaweite Verfahren einschlägige 2. Abschnitt trägt seit der Reform den Titel „VOB/A – EU“. Dort werden annähernd alle Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen noch einmal in einem Werk zusammengefasst und ergänzt. Größere Änderungen gab es zum Beispiel in folgenden Bereichen:
- offenes und nicht offenes Verfahren sind stets gleichermaßen zulässig
- Rahmenvereinbarungen für die Bauvergabe sind erstmals ausdrücklich geregelt
- Aufnahme der Eignungsleihe in die VOB/A – EU
- Änderung einzelner Fristen
- Einführung einer neuen Art der Vorinformation zur Einleitung eines Wettbewerbs
- neuer Ablauf des Öffnungstermins
- Stärkung der nichtpreislichen Auswahlkriterien
- Regelungen bei Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Die genannten Bereiche (und natürlich auch viele andere VOB/A-Themen) werden wir in künftigen Beiträgen im Rahmen dieses Blogs immer wieder ansprechen und im Detail darstellen.
VOB/A, 1. Abschnitt
Zur Vervollständigung soll noch kurz auf die Änderungen im 1. Abschnitt der VOB/A hingewiesen werden. Hier gab es vor allem Anpassungen an den neuen 2. Abschnitt. Ziel war es, möglichst viele Abläufe unter- und oberhalb der Schwellenwerte zu vereinheitlichen. Ab 18. Oktober 2018 dürfen auch bei nationalen Vergaben ausschließlich elektronische Angebote zugelassen werden. Dann wird auch der „Öffnungstermin“ gem. § 14 VOB/A 2016 ähnlich ablaufen wie bei EU-Vergabe. Einzelheiten hierzu werden wir ebenfalls in künftigen Einzelbeiträgen beleuchten.
Sollten Sie schon jetzt Themenvorschläge oder Fragen zum neuen Bauvergaberecht haben, freuen wir uns auf Ihr Feedback!