Das kann teuer werden: Rechnung zu spät bezahlt

Ob aus Versehen oder ganz bewusst: Im Arbeitsalltag werden Rechnungen des Auftragnehmers immer mal wieder zu spät bezahlt. Die Voraussetzungen des sogenannten Schuldnerverzugs waren bei uns bereits ein Thema. Im folgenden Beitrag stelle ich dar, was auf den Auftraggeber zukommen kann, wenn er Rechnungen zu lange liegen lässt. Es geht also um die Verzugsfolgen.

Folgen gemäß BGB

Die verspätete Zahlung einer Rechnung kann zunächst einmal zu empfindlichen Mehrkosten führen. Hierfür sorgt § 288 Abs. 1 BGB:

„Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.“

Die Höhe des Zinssatzes hängt davon ab, ob mindestens einer der Vertragspartner ein Verbraucher ist. Hier wiederum ist § 13 BGB heranzuziehen. Dort heißt es:

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

Wenn also wenigstens einer der am Vertrag Beteiligten ein Verbraucher in diesem Sinne ist, liegt der Zinssatz bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Basiszins beträgt derzeit -0,88%. Somit sind Zinsen in Höhe von 4,12% der Rechnungssumme pro Jahr zu bezahlen.

Beispiel:

Rechnungssumme 10.000 €

Fällig am 31.7.2018

Bezahlt am 1.10.2018

Verzugsdauer demnach: 62 Tage

Zinsen:

10.000 € x 4,12 % = 412 € (pro Jahr)

412 € : 365 = 1,13 € (pro Tag)

1,13 € x 62 = 70,06 € (gerundeter Gesamtbetrag für 62 Tage)

An Bauverträgen der öffentlichen Auftraggeber sind keine Verbraucher beteiligt, sodass die Zinsen hier deutlich höher ausfallen. Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz in diesen Fällen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit also -0,88% + 9 % = 8,12 %.

Für unser Beispiel ergeben sich damit folgende Zinsen:

10.000 € x 8,12 % = 812 € (pro Jahr)

812 € : 365 = 2,22 € (pro Tag)

2,22 € x 62 = 137,64 € (gerundeter Gesamtbetrag für 62 Tage)

Streitigkeiten über die Höhe von Abschlags- oder Schlusszahlungen erstrecken sich im Baubereich häufig über längere Zeiträume, manchmal über Jahre. Unterbleibt in dieser Zeit eine Zahlung, zeigt das obige Beispiel, dass am Ende oft erhebliche Zinsforderungen aufgelaufen sein können. Es empfiehlt sich daher unbedingt, zumindest unstreitige Teilsummen einer Rechnung möglichst pünktlich zu bezahlen. Dies senkt das Zinsrisiko.

Folgen gemäß VOB/B

Hier ist die Folge des § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B zu beachten. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Dies kann enorme Auswirkungen auf den gesamten Bauablauf haben. Wichtig ist, dass der Auftragnehmer nach dem Wortlaut der VOB/B im Wege der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge nicht hinweisen muss.

Auftraggebern ist also dringend zu empfehlen, derartige Fristsetzungen während eines Zahlungsverzuges ernst zu nehmen. Es ist kritisch zu prüfen, ob tatsächlich ein Verzug vorliegt. Falls ja, sollte die Rechnung möglichst schnell beglichen werden. Es drohen sonst – neben der Arbeitseinstellung – noch Folgekosten: Der Auftragnehmer kann die Mehrkosten der verzögerten Leistung – also z.B. Vorhaltekosten – zusätzlich als Verzugsschaden verlangen.

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