Lotterie der Losvergabe

Dass Leistungen in Lose aufgeteilt werden müssen ist hinlänglich bekannt. Dies regelt § 97 Abs. 4 GWB. Was sind Lose und was bedeutet die losweise Vergabe für die Vergabepraxis?

Grundsatz der losweisen Vergabe

Der Grundsatz der losweisen Vergabe fordert, dass Leistungen nach Menge und Art der Fachgebiete getrennt vergeben werden müssen. Ersteres sind Teillose, letzteres Fachlose. Dies dient der Berücksichtigung mittelständischer Interessen, da der deutsche Markt geprägt ist von einer Vielzahl flexibler und innovativer Unternehmen, die dem Mittelstand angehören. Dieser Markt soll nach dem Willen des Gesetzgebers geschützt werden.

Was sind Lose?

Die spannende Frage ist nun, wann es sich um ein einzelnes Los handelt. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede Dachpfanne ein einzelnes Teillos sein kann, das gesondert ausgeschrieben werden muss. Genauso erscheint es vollkommen fernliegend, die Montage einer Steckdose und die Verlegung der Leitung in zwei Fachlose zu trennen.

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 09.04.2015 – Verg 1/15 hierüber zu entscheiden gehabt. Es ging um die Frage, ob bei einem Autobahnbau die Lärmschutzwand und die Straße verschiedene Fachlose sind. Hierzu hatte das OLG ausgefügt:

„Die Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzwand sind geeignet, ein Fachlos zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und gleichzeitig sind diese Arbeiten nicht untrennbar mit anderen verflochten…“

Fachlose sind also abgrenzbare Leistungen, die nicht untrennbar mit anderen verflochten sind und für die sich ein eigenständiger Markt gebildet hat.

Und wann doch mehrere Lose zusammen?

Nur ausnahmsweise dürfen nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB Lose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies ist eine hohe Hürde für Vergabestellen. Im Streitfall muss der öffentliche Auftraggeber darlegen, welche wirtschaftlichen oder technischen Gründe bei der konkreten Vergabe eine Zusammenfassung erforderlich machen. Dabei ist zu beachten, dass die „üblichen“ Schnittstellenprobleme nicht reichen, um wirtschaftliche oder technische Gründe zu belegen.

In dieser Hürde liegen wesentliche Unterschiede zum privaten Auftraggeber. Ein privater Auftraggeber kann Gewerke und sogar Planung und Bau nach Belieben zusammenfassen und damit Schnittstellenrisiken auf den Auftragnehmer verlagern. Diese Freiheit hat der öffentliche Auftraggeber nicht, er muss im Streitfall begründen können, warum er nicht nach Losen getrennt hat.

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