§ 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelansprüche vor Abnahme

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§ 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelansprüche vor Abnahme
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Der Auftragnehmer einer Bauleistung schuldet ein abnahmefähiges, d.h. im Wesentlichen mangelfreies Werk. Aber schon vor Abnahme muss er reagieren, sofern seine Leistung Mängel aufweist. Dies ist explizit in § 4 Abs. 7 VOB/B geregelt. Die Besonderheit dieser Vorschrift: Sie gibt dem Auftraggeber bei Mängeln vor Abnahme verschiedene Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. In unserer 40. Podcast-Folge beschäftigen wir uns mit den Inhalten von § 4 Abs. 7 VOB/B – einer für die Baupraxis sehr wichtigen Regelung.

Was regelt § 4 Abs. 7 VOB/B?

§ 4 Abs. 7 VOB/B behandelt die Situation, in der Mängel an der Bauleistung noch vor der Abnahme auftreten. Hierbei ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Dies ist Teil des originären Erfüllungsanspruchs des Auftraggebers, da der Zeitraum vor Abnahme als Erfüllungszeitraum gilt.

Die drei Hauptthemen des § 4 Abs. 7 VOB/B

Satz 1: Mängelbeseitigung auf eigene Kosten

Der erste Satz des § 4 Abs. 7 VOB/B lautet:

“Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.”

Dieser Satz legt fest, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle während der Bauausführung erkannten Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies stellt sicher, dass der Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten für die Behebung von Mängeln tragen muss, die während der Bauphase auftreten.

Satz 2: Schadensersatz bei Verschulden

Der zweite Satz ergänzt diese Regelung:

“Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”

Hier wird klargestellt, dass der Auftragnehmer nicht nur die Mängel beseitigen muss, sondern auch für alle daraus resultierenden Schäden haftet, sofern er den Mangel zu vertreten hat. Dies umfasst beispielsweise Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die durch die Mängelbeseitigung entstehen.

Satz 3: Fristsetzung und Kündigungsandrohung

Der dritte Satz des § 4 Abs. 7 VOB/B lautet:

“Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).”

Dieser Satz gibt dem Auftraggeber das Recht, eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen und bei Nichterfüllung die Kündigung des Vertrags anzudrohen. Dies ist ein starkes Druckmittel, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seinen Pflichten nachkommt und Mängel zeitnah beseitigt.

Um Mängelansprüche nach § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B geltend zu machen, müssen also folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vorliegen eines Mangels: Der Mangel muss objektiv vorhanden sein.
  2. Fristsetzung: Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
  3. Kündigungsandrohung und Kündigung: Falls der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, kann der Auftraggeber die Kündigung androhen und letztlich aussprechen.

Unterschiede zu Mängelansprüchen nach Abnahme

Ein wesentlicher Unterschied zu den Mängelansprüchen nach Abnahme, die in § 13 VOB/B geregelt sind, besteht in der Beweislast. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer nachweisen, dass seine Leistungen mangelfrei sind. Nach der Abnahme hingegen muss der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel auf die Leistungen des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

Fazit

§ 4 Abs. 7 VOB/B ist eine zentrale Regelung zum Umgang mit Mängeln vor Abnahme in Bauverträgen, sofern die VOB/B als Rechtsgrundlage vereinbart wurde. Die klare Unterscheidung der Beweislast vor und nach der Abnahme sowie die unterschiedlichen Mängelansprüche und daraus folgende Kündigungsmöglichkeiten machen diese Norm zu einem wichtigen Instrument für Auftraggeber während der Bauphase.

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