Abschied vom Angebot – Zwingende Ausschlussgründe (Teil 2)

BAU VERGABE RECHT Der Podcast
bau-vergabe-recht.de - Der Podcast
Abschied vom Angebot – Zwingende Ausschlussgründe (Teil 2)
Loading
/

In unserer heutigen Folge unterhalten wir uns noch einmal über zwingende Ausschlussgründe in der VOB/A. In Ausgabe 31 unseres Podcasts ging es um die Vorgaben in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VOB/A – also im Wesentlichen um Angebote, die nicht frist- und formgerecht eingereicht wurden. Unsere aktuelle Folge beschäftigt sich mit den Regelungen in § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis 10 VOB/A.

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A regelt den Ausschluss von Angeboten ohne die geforderten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A, wenn der Auftraggeber festgelegt hat, dass er keine Nachreichung von Unterlagen zulässt. Sofern eine Vergabestelle bereits vorab bestimmt, dass sie bei unvollständigen oder sonst unzureichenden Angeboten keine Nachforderung durchführen wird, bleibt ihr nichts anderes übrig, solche Angebote auszuschließen. Sie sind schlichtweg nicht wertbar. Wegen dieser zwingenden Rechtsfolge sollte gut überlegt werden, ob man eine Nachforderung per se ausschließen möchte.

§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A

§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A betrifft Angebote, bei denen angeforderte Erklärungen oder Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Häufig werden bei Angeboten, die sich in der engeren Wahl befinden, zusätzliche Angaben angefordert. Typisches Beispiel sind Angaben zur Preiskalkulation. Geht diese Anforderung ins Leere, gibt es keine Heilungsmöglichkeit durch eine weitere (Nach-)Fristsetzung. Zwingende Rechtsfolge ist vielmehr der Ausschluss des Angebots.

§ 16 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 10 VOB/A

§ 16 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 10 VOB/A gehen in eine ähnliche Richtung. Sie betreffen Angebote von Bietern, die unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen haben bzw. die falsche Angaben zu ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemacht haben. In beiden Fällen liegt die Beweislast bei der Vergabestelle. Sie muss das beschriebene Fehlverhalten des Bieters nachweisen können – ein in der Praxis nicht immer leichtes Unterfangen. Inhaltlich sind beide Regelungen selbst erklärend. Ein Bieter, der sich wettbewerbswidrig verhält oder unwahre Angaben über sich selbst macht, kann kein zuverlässiger Vertragspartner werden.

§ 16 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 VOB/A

Bleiben noch die Regelungen in § 16 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 VOB/A. Diese beschäftigen sich jeweils mit der unzulässigen Abgabe von Neben- oder Hauptangeboten. Letztlich sind dies – ebenfalls selbst erklärende – Sonderfälle von unzulässiger Angebotseinreichung. Sie weisen die Vergabestelle an, bei Verstößen gegen zwingende Vorgaben zur Angebotsgestaltung streng zu sein und diese mit einem Angebotsausschluss zu quittieren.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert