Die VOB/B sieht die Möglichkeit vor, dass die Abrechnung von erbrachten Leistungen alleine auf Basis der dafür benötigten Zeit erfolgt. Über die Vor- und Nachteile dieser Methode sowie über die Chancen und Risiken für Auftraggeber und Auftragnehmer wird in der aktuellen Podcast-Folge diskutiert.
Die Regelungen in der VOB/B
Nach § 2 Abs. 2 VOB/B erfolgt die Abrechnung im VOB/B-Vertrag grundsätzlich nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Mengen. Die Alternativen sind die Abrechnung über eine Pauschalsumme, über Selbstkosten oder eben über Stundenlohnsätze. Weiter bestimmt § 2 Abs. 10 VOB/B, dass Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn diese vor Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Ferner wird auf § 15 VOB/B verwiesen, der wiederum Detailregelungen enthält, insbesondere wie die erbrachten Leistungen nachzuweisen sind sowie wann und wie der Auftraggeber Einwendungen erheben kann.
Warum nur eine Ausnahme?
Für Auftragnehmer erscheint es durchaus charmant, wenn jede erbrachte Stunde auch vergütet wird. Es schafft ein Höchstmaß an Planungssicherheit und ist auch im Alltag nicht unüblich. In der Autowerkstatt, beim Umzugsunternehmer, beim Unternehmensberater oder aber auch bei Handwerkern finden sich die Lohnkosten nach Stunden in der Rechnung. Der VOB/B-Vertrag ist aber ein Werkvertrag. Dessen Hauptmerkmal ist, dass ein werkvertraglicher Erfolg geschuldet wird. Kurz gesagt zahlt der Auftraggeber nicht dafür, dass der Auftragnehmer arbeitet, sondern dafür, dass das vereinbarte Werk erstellt wird. Dies bietet vor allem dem Auftraggeber Kostensicherheit, da etwaige zeitaufwändige Schwierigkeiten dann zu Lasten des Auftragnehmers gehen.
Im VOB/B-Vertrag ist die Abrechnung über Stundenlohn zwar die Ausnahme, kommt aber in der Praxis durchaus vor. Gerade auch im Nachtragsfall versuchen Auftragnehmer gerne diese Abrechnungsmethode nachträglich in den Vertrag zu bekommen.
Mehr zum Thema gibt es im Podcast.