Teilabnahme und Teilkündigung

und Kündigung haben eine gemeinsame Rechtsfolge: Die Vertragserfüllung wird durch beide Erklärungen beendet. Nicht zwingend muss sich dies auf den gesamten Vertrag beziehen. Erstrecken sich Abnahme oder Kündigung nur auf Teile der Leistung, bleibt der Erfüllungsanspruch darüber hinaus bestehen. Dies kann zu verschiedenen Schwierigkeiten führen. Deshalb haben Teilabnahme und Teilkündigung enge Voraussetzungen.

Wo ist das Problem?

Eine Vertrag, der durch Abnahme oder Kündigung nur teilweise beendet wird, hat unterschiedliche Gewährleistungsfristen. Bei Bauleistungen im VOB/B-Vertrag gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, wenn nichts anderes vereinbart ist , § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B.

Speziell nach der Teilkündigung gibt es noch eine weitere Komplikation: Die gekündigte Restleistung muss in der Regel ein anderes Unternehmen fertigstellen. Es kann dann zu besonderen Haftungsfragen kommen – insbesondere wenn die nicht gekündigte Teilleistung mit der Leistung des neuen Unternehmens in irgendeiner Form zusammenhängt.

Beispiel: Der Ersatzunternehmer muss ein Heizgerät an noch nicht fertige Leitungen des „alten“ Unternehmers anschließen. Es kommt dann zu Abhängigkeiten, die sich nicht immer schnell und einfach lösen lassen.

Daher: Ausnahmecharakter

Da sowohl Teilabnahme als auch Teilkündigung wohl überlegt sein sollten und wegen ihrer Auswirkungen nicht der „Normalfall“ sind, haben sie strenge Voraussetzungen. Schauen wir uns zunächst den Wortlaut der beiden einschlägigen Regelungen in der VOB/B an:

§ 12 Abs. 2 VOB/B: „Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.“

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B: „Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.“

In sich abgeschlossener Teil der Leistung

Beiden Regelungen ist gemeinsam, dass sie von einem „in sich abgeschlossenen Teil“ der Leistung sprechen. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann dieser Teil abgenommen oder gekündigt werden.

Wegen des oben dargestellten Ausnahmecharakters beider Regelungen, hat die Rechtsprechung eher strenge Maßstäbe an die Auslegung angelegt. Dabei hat sich folgende Faustregel entwickelt: In sich abgeschlossen ist eine Teilleistung dann, wenn sie selbständig funktionsfähig und benutzbar ist.

Beispiele

Dies wurde zum Beispiel verneint bei einzelnen Teilen eines Rohbaus, auch bei einzelnen Geschoßen. Auch bei einzelnen Abschnitten einer Heizungsanlage fehlt die nötige Selbständigkeit. Anders ist es, wenn es sich zum Beispiel um Heizungen für mehrere Gebäude handelt, die unabhängig voneinander betrieben werden können.

Wie so oft, ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Nimmt man aber die dargestellten Kriterien ernst, bleiben nur wenige Fälle übrig, in denen Abnahme oder Kündigung von Teilleistungen in Frage kommen. Beide Optionen sind eben wirklich nur als Ausnahmefall zu sehen.

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