Vorunternehmer – die dritte

Am 26.10.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZR 16/17), welche Ansprüche Bauunternehmer beim gestörten Bauablauf gegen den Auftragnehmer geltend machen können. Was also zu zahlen ist, wenn ein Bauunternehmer nicht leisten kann, weil der Vorunternehmer nicht geleistet hat. Damit hat das Gericht einen wertvollen Beitrag zu drängenden Fragen des Bauvertragsrechts geleistet.

Hintergrund

Vorunternehmer I

Die erste wegweisende Entscheidung geht auf das Jahr 1985 zurück. Mit Urteil vom 27.06.1985 (Az. VII ZR 23/84) entscheid der Bundesgerichtshof, dass Vorunternehmer keine Erfüllungsgehilfen sind im Sinne des § 278 BGB sind. Das bedeutet, dass Bauunternehmer keine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B gegen den Bauherren haben, obwohl sie in der Ausführung behindert sind, wenn die Ursache im Vorunternehmerverzug liegt. Auch Ansprüche aus § 642 BGB oder § 2 Abs. 5 VOB/B seien in diesem Fall ausgeschlossen.

Vorunternehmer II

14 Jahre später hatte der Bundesgerichtshof erneut über die Folgen des Vorunternehmerverzugs zu entscheiden. Mit Urteil vom 21.10.1999 (Az. VII ZR 185/98) relativierte der Bundesgerichtshof seine Entscheidung aus dem Jahr 1985 in Teilen. Er entscheid, dass § 642 BGB im Bauvertrag auch bei Einbeziehung der VOB/B anwendbar ist. Ein Anwendungsfall sei, anders als noch 1985 entschieden, der Verzug des Vorunternehmers. Erst in der Folge dieser Entscheidung wurde der Verweis auf § 642 BGB in § 6 Abs. 6 S. 2 VOB/B aufgenommen.

Der Streit

Trotz dieser Entscheidungen war lange im Streit, was das nun finanziell bedeutet. § 642 BGB gewährt dem Bauunternehmer bei Vorunternehmerverzug einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Bauherren. Was eine Entschädigung in diesem Sinne ist war bislang unklar.

Die Entscheidung – Vorunternehmer III

Am 26.10.2017 nutzte der Bundesgerichtshof die Gelegenheit und sorgte mit seiner Entscheidung (Az. VII ZR 16/17) für Klarheit. Danach ist von dem Entschädigungsanspruch des § 642 BGB nur der Aufwand der Untätigkeit umfasst. Das bedeutet, dass der Bauunternehmer nach § 642 BGB nur eine Entschädigung für unnütz bereitgehaltene Kapazität während der Behinderung erhält.

Beispiel

Wenn der Unternehmer wegen Vorunternehmerverzugs nicht leisten kann und dies dem Bauherren angezeigt hat, erhält er eine Entschädigung für die nutzlosen Arbeitskräfte und Geräte, die nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.

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