Es scheint so einfach, doch die Tücke steckt im Detail. Wie rüge ich einen Baumangel im VOB/B Vertrag richtig und was wenn ich einen Fehler mache?
Eigentlich es es ganz einfach: § 13 Abs. 5 VOB/B bestimmt, dass der Bauunternehmer alle Mängel, die in der Verjährungsfrist schriftlich gerügt werden zu beseitigen hat. Was ein Sachmangel ist, haben wir gerade in einem dreiteiligen Artikel (Teil 1, Teil 2 und Teil 3) behandelt. Liegt ein solcher vor, muss ich dessen Beseitigung schriftlich verlangen.
Mangel rügen
Es erscheint leicht, einen Mangel zu rügen. Man schreibt, inwieweit die Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht. Der Teufel steckt jedoch im Detail: Hier in der sogenannten Symptomrechtsprechung und ihrer Auswirkungen.
Nach dieser Rechtsprechung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Auftraggeber das Symptom bezeichnet, nicht die zugrundeliegende Ursache. Also z.B.: „Die Fliesen fallen von der Wand.“ (Symptom) und nicht „Der Fliesenkleber ist ungeeignet.“ (Ursache).
Diese Vorgehensweise hat zwei große Vorteile für Auftraggeber: Zum einen führt dies dazu, dass ich als Auftraggeber keine Ursachenforschung betreiben muss. Ich kann – bildhaft gesprochen – meinen Ingenieurverstand „abschalten“ und den Mangel so rügen, wie ich ihn sehen kann.
Der zweite Vorteil ist, dass damit alle möglichen Ursachen gerügt sind und zwar überall dort, wo sie vorliegen. Also nicht nur an der Stelle an der das Symptom sichtbar ist, sondern überall wo die Ursache auch gesetzt wurde. Im Beispiel der Fliesen in allen Räumen in denen mit ungeeignetem Fliesenkleber gearbeitet wurde.
Schriftlich
Was bedeutet nun schriftlich. Treue Leser dieses Blogs werden sich an die Artikel zur gesetzlichen und vertraglichen Form erinnern. Die Gretchenfrage lautet: Handelt es sich bei der Vorschrift des § 13 Abs. 5 VOB/B um eine gesetzliche, oder um eine vertragliche Formvorschrift?
Auch das lässt sich eigentlich leicht beantworten. Die VOB/B ist nichts anderes als AGB. Also eine vertragliche Regelung, die in die Verträge einbezogen wird. Also gilt die vereinbarte Schriftform nach § 127 Abs. 2 BGB, wonach auch eine E-Mail ausreicht?
Das sollte man meinen, für große Verwunderung sorgt aber eine Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11). Danach soll hier die Regelung des § 126 BGB gelten, also die vertragliche Schriftform.
Auch wenn diese Entscheidung höchst umstritten und schwer nachvollziehbar ist, kann man jedem Auftraggeber nur raten, sie zu befolgen. Obwohl es sich bei der VOB/B nicht um ein Gesetz handelt, sollte die gesetzliche Schriftform für die Mängelrüge angewendet werden. Andernfalls läuft man als Auftraggeber Gefahr, dass die Rüge als nicht formwirksam angesehen wird. Damit kann der Auftraggeber weder die Mehrkosten der Ersatzvornahme vom Auftragnehmer verlangen, noch läuft die neue Frist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B. Es droht also Verjährung!
Verlangen
Auch hier können Fehler passieren. Eine Aufforderung, sich zur Mangelbeseitigung bereit zu erklären ist ebenso wenig eine Mängelrüge wie die Aufforderung ein Mangelbeseitigungskonzept vorzulegen.
Ein korrektes Verlangen muss z.B. lauten „beseitigen Sie den Mangel“.
Werden hier Fehler gemacht, kann dies dazu führen, dass die Rüge unwirksam ist und darauf keine Rechte gestützt werden können. Also könnten weder die Kosten der Ersatzvornahme verlangt werden, noch läuft die neue Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B an.
Fazit
Bei der Mängelrüge können durch kleine Ungenauigkeiten große Fehler passieren. Eine Handreichung stellt z.B. das Formblatt 4431 des Handbuchs für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern dar. Dieses enthält formularmäßig alle Angaben und sorgt dafür, dass Sie nichts vergessen.