Wie in einem Kommentar zu unserem Beitrag zur Schlussrechnung vor Abnahme angekündigt, möchten wir das Thema nur teilweise ausgeführter Leistungen nochmal beleuchten.
Ausgangsfall
Die Situation ist häufig: Es wurde eine Position mit 1.000 Stück ausgeschrieben, 872 Stück wurden ausgeführt, der Auftragnehmer stellt eine Rechnung. Wie ist hier zu verfahren?
Darauf kennt der Jurist eine pauschale Antwort: Es kommt darauf an! Doch worauf? An erster Stelle, ob es sich um einen Einheitspreisvertrag handelt. Davon wollen wir im Folgenden mal ausgehen. Außerdem ist es wichtig, ob es zu Anordnungen kam, die zu der Änderung in der Position geführt haben. Auch das wollen wir heute verneinen.
Doch es spielt darüber hinaus noch eine Rolle, um was für eine Rechnung es sich handelt, ob ein gemeinsames Aufmaß erfolgt ist und ob die Abnahme stattgefunden hat.
nach gemeinsamem Aufmaß
In einem gemeinsamen Aufmaß wurden die Leistungen festgehalten, die erbracht wurden. Danach und nach den Abrechnungsregelungen ergibt sich die abzurechnende Mange. Wenn diese anders ist als die vertraglich beauftragte, ist das eben so. Abgerechnet wird nach ausgeführter Menge. Daran ändert auch § 2 Abs. 3 VOB/B nichts. Danach bleibt es dabei, dass nach ausgeführter Menge abgerechnet wird, lediglich der Preis kann sich ändern.
nach Abnahme
Nach Abnahme ist der Auftragnehmer fertig, das bedeutet, es sind keine weiteren Bauleistungen zu erbringen. Danach gilt nichts anderes als für den Zustand nach gemeinsamem Aufmaß: Die Leistung steht fest, danach wird die Rechnung erstellt. Ist die darin enthaltene Menge falsch, wird sie in der Rechnungsprüfung vom Auftraggeber korrigiert.
und bei Schlussrechnung?
Hier gilt das gleiche, wie „nach Abnahme“, nur mit der Besonderheit, dass die Schlussrechnung auch die Schlusszahlung auslösen kann. Was das bedeutet, werden wir noch in einem gesonderten Beitrag beleuchten.