…droht die Verjährung von Geldforderungen. Wann und wie die Verjährung von Forderungen im VOB/B Vertrag droht ist Thema dieses Artikels.
Ausgangspunkt
Die Verjährung ist eine sogenannte Einrede, die es einem Schuldner gestattet, nicht mehr zu leisten, wenn eine gewisse Zeit vergangen ist. Dabei gibt es verschiedene Arten der Verjährung. Heute geht es nur um die Verjährung von Zahlungsansprüchen aus dem Bauvertrag. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen werden Gegenstand eines späteren Artikels.
Regelungen zur Verjährung von Werklohnforderungen kennt die VOB/B nicht. Daher ist auf die Vorschriften des BGB zurückzugreifen. Konkret geht es um §§ 194 ff BGB. Die Frage ob eine Forderung verjährt ist, wird immer in den gleichen Schritten geprüft:
- Wie lange ist die Dauer der Verjährungsfrist?
- Wann hat die Verjährungsfrist begonnen?
- Wann endete die Verjährungsfrist?
- Wurde die Verjährung gehemmt oder unterbrochen?
Verjährungsfrist von Werklohnforderungen
Da weder BGB noch VOB/B eine besondere Regelung kennen, gilt die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist. Diese ist in § 195 BGB definiert und beträgt drei Jahre.
Beginn der Regelverjährung
Wann die Verjährung einer Forderung beginnt, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt, regelt § 199 Abs. 1 BGB. Danach ist Verjährungsbeginn am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste. Für den VOB/B Bauvertrag bedeutet das: Die Verjährung beginnt, am Ende des Jahres, in dem die Prüfung der Schlussrechnung abgeschlossen wurde, oder die Prüffrist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B abgelaufen ist.
Wenn also z.B. die Schlussrechnung am 1.12. beim Auftraggeber eingeht und die Prüffrist 30 Tage beträgt, beginnt die Verjährung noch im gleichen Jahr. Geht die Schlussrechnung später im Dezember ein, kommt es darauf an, ob der Auftraggeber diese noch im gleichen Jahr prüft oder nicht.
Ende der Verjährungsfrist
Die Regelverjährung endet drei Jahre nach Ihrem Beginn. Das bedeutet, wenn eine Forderung im Jahr 2015 fällig wurde, endet die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2018. Wer also noch Forderungen aus 2015 hat, muss tätig werden. Handelt er nicht, besteht das Risiko nächstes Jahr mit leeren Händen da zu stehen…
Außer die Verjährung ist gehemmt
Wird eine Verjährung gehemmt, so tritt in der Zeit die Verjährung nicht ein. Die Zeit der Hemmung zählt nicht für die Verjährungsfrist, die Frist wird also „angehalten“, § 209 BGB. Es handelt sich somit um eine „Rettung“ für Gläubiger, die die Verjährung aufhalten wollen.
Wie kann ich nun die Verjährungshemmung erreichen? Die relevantesten Hemmungen im BGB sind Verhandlungen nach § 203 BGB und die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Verhandlungen
Solange Verhandlungen laufen, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Dies erscheint erst einmal recht positiv. Der Teufel steckt jedoch im Detail. Im Streitfall muss man beweisen können, dass verhandelt wurde. Dies ist oft schwer möglich und nicht immer erfolgversprechend. Gespräche sind nicht gleich Verhandlungen und über Inhalte von Terminen kann man im Nachhinein trefflich streiten.
Klageerhebung
Die Klageerhebung ist der sicherste Weg, die Verjährung zu hemmen. Dies erfordert jedoch bei Forderungen über 5.000 € einen gewissen Aufwand, da erst ein Rechtsanwalt beauftragt und eine Klageschrift verfasst werden muss. Einfacher erscheint hier oft der Mahnbescheid. Dieser ist viel leichter zu beantragen, wirkt aber nach § 696 Abs. 3 ZPO wie wenn Klage erhoben worden wäre. Natürlich kann ein Mahnbescheid auch dazu führen, dass man eine Ansprüchsbegründungsschrift verfassen und dafür einen Rechtsanwalt beauftragen muss. Aber trotzdem geht es schneller.
Verfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B
Die VOB/B kennt noch einen weiteren Weg zur Verjährungshemmung: Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B. Dabei handelt es sich um eine Art Schlichtungsverfahren, wenn der Auftraggeber eine Behörde ist. In dem Fall kann sich der Auftragnehmer an die vorgesetzte Dienststelle wenden, um eine Einigung herbei zu führen. Für die Dauer dieses Verfahrens ist die Verjährung ebenfalls gehemmt. Das Verfahren ist kostenlos und stellt daher eine gute Alternative zur „Rettung“ von Forderungen dar, die zu verjähren drohen.