Die Aufhebung der VOB/A-Vergabe

Ein Vergabeverfahren muss nicht zwingend mit einem Zuschlag enden. Die VOB/A gibt der Vergabestelle auch die Möglichkeit, das Verfahren aufzuheben. Über die Voraussetzungen einer solchen Aufhebung und deren Rechtsfolgen geht es in diesem Beitrag. In späteren Artikeln werde ich mich mit den Alternativen zu einer vollständigen Aufhebung befassen und wie es nach einer Aufhebung weitergehen kann.

Bedeutung der Regelung

Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens für Bauleistungen ist in § 17 VOB/A und § 17 EU VOB/A geregelt. Die Voraussetzungen im jeweiligen Absatz 1 sind in beiden Regelungen identisch.

Es ist zunächst besonders wichtig, sich mit dem Prinzip der Aufhebung vertraut zu machen. Festzuhalten ist nämlich, dass die Vergabestelle immer – egal aus welchem Grund – ein Vergabeverfahren aufheben darf. Sie allein ist die „Herrin des Verfahrens“. Insbesondere darf sie nicht gezwungen sein, ein Vergabeverfahren gegen ihren Willen fortzusetzen.

Rechtmäßige Aufhebung

Es gibt aber einen entscheidenden Unterschied bei den Rechtsfolgen: Nur eine Aufhebung, die den Vorgaben des § 17 Abs. 1 VOB/A bzw. § 17 EU Abs. 1 VOB/A entspricht, bleibt für den Auftraggeber folgenlos. Dann spricht man von einer „rechtmäßigen“ Aufhebung. In allen anderen Fällen muss der Auftraggeber mit Schadensersatzansprüchen der Bieter rechnen. In einem späteren Beitrag wird dieses Thema noch gesondert behandelt.

Die Vergabestelle hat deshalb meist ein finanzielles Interesse daran, dass ein Aufhebungsgrund gemäß § 17 Abs. 1 VOB/A bzw. § 17 EU Abs. 1 VOB/A vorliegt.

Kein den Vergabebedingungen entsprechendes Angebot

Hier kann es sich um rein formelle Bedingungen handeln, die im jeweiligen Angebot fehlen. Denkbar sind vor allem unvollständige, geänderte oder verspätete Angebote. Sollten also tatsächlich einmal alle Angebote solche Mängel aufweisen, wäre eine Aufhebung rechtmäßig.

Grundlegende Änderung der Vergabeunterlagen

Hier geht es um unvorhersehbare Änderungserfordernisse auf Seiten der Vergabestelle. Die Gründe hierfür müssen zudem erheblich sein – so die herrschende Meinung.

Denkbar sind also zum Beispiel folgende Fälle:

  • Nachträgliche Bauverbote
  • Nachträgliche Auflagen
  • Änderung der Bodenverhältnisse
  • Änderung der anerkannten Regeln der Technik

Es ist umstritten, ob nachträgliche Kürzungen der Haushaltsmittel als Grund ausreichen. Man könnte dies auch als reines Internum auf Seiten des Auftraggebers betrachten, das zumindest kein objektives Änderungserfordernis begründet.

Andere schwerwiegende Gründe

Der Begriff des schwerwiegenden Grundes ist eng auszulegen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter. Hier einige Fälle, die nach herrschender Ansicht erfasst sind:

  • Kein Angebot hat einen angemessenen Preis; es muss eine deutliche Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts vorliegen
  • Kein Bieter ist geeignet
  • Verdacht auf unzulässige Preisabsprachen der Bieter

Dokumentation

Für alle Aufhebungsgründe gilt: Sie sind ausführlich zu dokumentieren. Die Vergabestelle muss belegen können, dass und warum sie rechtmäßig aufgehoben hat. Gelingt der Nachweis nicht, besteht die Gefahr von Schadensersatzforderungen der Bieter.

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