Die Bedeutung der Leistungsbeschreibung – Teil 1

Die Leistungsbeschreibung ist das Kernstück der Vergabeunterlagen. Allerdings endet ihre Bedeutung nicht etwa mit dem Zuschlag. Auch in der Vertragsdurchführung spielt sie eine zentrale Rolle. Man kann sogar sagen: Das Schicksal der Baumaßnahme hängt wesentlich von der Qualität der Leistungsbeschreibung ab. Wir wollen Ihnen die Zusammenhänge in einer kleinen Beitragsserie erläutern.

Die Grundformen der Leistungsbeschreibung

Die VOB/A kennt zwei Formen der Leistungsbeschreibung. Aus § 7b EU Abs. 1 VOB/A geht hervor, dass die Leistung in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben ist. Es handelt sich hierbei also um die in der Praxis überwiegend anzutreffende Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV). Diese ist in Positionen untergliedert und mit Maß- oder Mengenabgaben versehen. Der Bieter gibt dort im Vergabeverfahren die von ihm kalkulierten Preise an.

§ 7c EU Abs. 1 VOB/A betrifft dagegen einen Sonderfall. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, kann die Leistung – ausnahmsweise – durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden. Voraussetzung ist, dass nur auf diesem Weg die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln ist. Hier werden vom Auftraggeber keine Positionen vorgegeben, sondern die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks. Diese Sonderform der Leistungsbeschreibung ist auch unter dem Begriff „Funktionalausschreibung“ bekannt.

Rolle der Leistungsbeschreibung mit LV

Die klassische Form der Leistungsbeschreibung mit LV steht im Mittelpunkt unserer Beitragsserie. Im LV legt der Auftraggeber hier von Anfang an im Detail fest, welche Bauleistung er konkret möchte. Der Bieter ist im Vergabeverfahren aufgerufen, nur noch den Preis zu kalkulieren, der bei ihm für die Realisierung der gewünschten Bauleistung anfällt. Dies setzt voraus, dass die Beschreibung der Leistung überhaupt als Kalkulationsgrundlage geeignet ist. Mit diesem „Qualitätsmerkmal“ der Leistungsbeschreibung befassen sich die §§ 7 ff. EU VOB/A.

Sichere Kalkulationsgrundlage

Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Dieser zentrale Programmsatz steht in § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Er gibt das Ziel vor, nämlich die Schaffung einer zuverlässigen Grundlage für Disposition und Kalkulation der Bieter. Die Regelung hat damit jedenfalls auch bieterschützenden Charakter.

Bedarfsdeckung

Aber noch zwei weitere Bedeutungen der Leistungsbeschreibung kommen in dieser Norm zum Ausdruck. Die eindeutige und möglichst erschöpfende Darstellung der gewünschten Bauleistung liegt auch um ureigenen Interesse des Auftraggebers. Nur wenn er seinen Beschaffungsbedarf umfassend und abschließend darstellt, kann er ihn decken. Sein Ziel muss es sein, lückenlos und unmissverständlich die von ihm gewünschte Bauleistung mit einer einzigen Vergabe abzudecken.

Sicherung des Wettbewerbs

Verbleibt noch die Formulierung, wonach die Leistungsbeschreibung alle Bieter „im gleichen Sinne verstehen müssen“. Dies dient einerseits natürlich wieder der Kalkulationssicherheit der Bieter. Zugleich ist aber durch die Vorgabe „gleiches Wissen für alle“ auch sichergestellt, dass die angebotenen Preise vergleichbar sind und ein fairer Wettbewerb stattfinden kann. Diese Vorgabe erfüllt somit ein Hauptanliegen des Vergaberechts, nämlich die Herstellung eines transparenten Wettbewerbs.

In den kommenden Teilen unserer Serie geht es um die wesentlichen Umstände, die für eine sichere Preiskalkulation im LV anzugeben sind. Außerdem betrachten wir die Auswirkungen der Leistungsbeschreibung auf die Durchführung des Bauvertrags.

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