Wer kann Preisrichter sein? Durch die Neufassung der Regelungen der VgV sind scheinbare Widersprüche zur RPW entstanden. Nach § 72 Abs. 1 VgV müssen die Preisrichter andere Voraussetzungen erfüllen als nach § 79 Abs. 3 VgV. Daneben trifft § 6 Abs. 1 RPW 2013 wieder abweichende Regelungen. Was gilt wann?
Verhältnis RPW 2013 zu VgV
Die RPW 2013 ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie des Bundes. Diese ist für Bauvorhaben des Bundes verpflichtend, für die Bauvorhaben der Länder nur, wenn dies von den Landesregierungen so bestimmt wurde. Die VgV enthält in §§ 69 bis 72 VgV allgemeine Regelungen für Wettbewerbe. Für Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen sind in den §§ 78 bis 80 VgV Sonderregelungen getroffen. Nach § 78 Abs. 2 S. 1 VgV werden derartige Wettbewerbe „auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien“ durchgeführt. Bei der RPW 2013 handelt es sich um solche Richtlinien.
Vorgaben der VgV
§ 72 Abs. 1 S. 1 VgV fordert, dass alle Preisrichter vom Auslober unabhängig sein müssen. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen. Hier gibt es eine Sonderregelung in § 79 Abs. 3 VgV. Danach muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig sein.
Vorgaben der RPW 2013
Nach § 6 Abs. 1 RPW 2013 muss bei öffentlichen Auslobern „nur“ die Mehrheit der Fachpreisrichter vom Auslober unabhängig sein. Die Fachpreisrichter hingegen müssen in Summe die Mehrheit im Preisgericht darstellen.
Vereinbarkeit
Legt man diese Anforderungen übereinander, ergeben sich folgende Bedingungen, die in Summe erfüllt sein müssen:
- Die Gruppe der Fachpreisrichter muss größer sein als die Gruppe der Sachpreisrichter, § 6 Abs. 1 RPW 2013.
- Innerhalb der Gruppe der Fachpreisrichter muss der Anteil der vom öffentlichen Auslober unabhängigen Preisrichter größer sein, als der der abhängigen Preisrichter, § 6 Abs. 1 RPW 2013.
- Die Mehrheit aller Preisrichter muss vom öffentlichen Auslober unabhängig sein, § 79 Abs. 3 VgV.
VgV und RPW 2013 widersprechen sich also nicht, sondern stellen Bedingungen auf, die miteinander vereinbar sind.
Abhängige oder unabhängige Preisrichter?
Die Gretchenfrage ist, wer nun abhängig vom Auslober ist und wer nicht. Unstreitig ist dies danach zu beurteilen, ob ein Weisungsverhältnis zwischen dem Auslober und dem Preisrichter besteht.
Sicher abhängig sind Preisrichter, deren Dienstherr der öffentliche Auslober ist. Also Beamte und Angestellte des Auslobers. Ausgenommen davon sind diejenigen Beamten, die keinem Weisungsrecht mehr unterliegen, also die „höchsten Beamten“.
Parlamentarische Kontrollrechte sind keine Weisungsrechte in diesem Sinne. Das heißt, dass die Tatsache, dass Regierungen von Parlamenten überwacht werden, nicht bedeutet, dass diese Regierungen damit als abhängig zu betrachten sind.
Abgeordnete selbst hingegen sind stets unabhängig. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Freiheit des Mandats.