Regieleistungen sind ein steter Quell – nicht nur des Geldes – sondern auch des Streits. Bei Abrechnungen von Bauleistungen kommt es häufig zu der Frage, welche Leistungen „als Regie“ zu vergüten sind, und welche nicht.
Ausgangspunkt
- § 2 VOB/B regelt in Abs. 2 eindeutig: Für Leistungen gibt es Geld und zwar den vereinbarten Einheitspreis, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vereinbart werden, jedenfalls wenn der Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber ist, in der Regel Einheitspreise. Dies ergibt sich aus § 7 EU Abs. 1 Nr. 4 S. 2 VOB/A, der Stundenlohnarbeiten zur Ausnahme macht.
- § 2 Abs. 10 VOB/B geht damit einher. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind.
Das bedeutet, dass für eine Abrechnung von Leistungen als Regie, also nach Stunden, folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Die Leistungen müssen als Stundenlohnarbeiten vereinbart worden sein und
- die Vereinbarung muss vor Beginn der Arbeiten getroffen worden sein.
Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Leistung nicht als Stundenlohnarbeiten abgerechnet werden. Die Möglichkeit eines Nachtrags z.B. nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B ist damit natürlich nicht verbaut.
…und angehängte Regie?
Häufig findet man in Leistungsverzeichnissen am Ende eine Beauftragung von Stundenlohnarbeiten in geringem Umfang. Dies dient der Sicherheit der Vertragsparteien, die damit einen Preis bereits vereinbart haben. Kommt es – warum auch immer – zu Stundenlohnarbeiten, muss wenigstens nicht mehr über den Preis gestritten werden.
Doch die Beauftragung bereits im Leistungsverzeichnis birgt auch Fragen. Ist damit etwa bereits eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 10 VOB/B getroffen? Wenn ja, könnte der Auftragnehmer direkt Regieleistungen erbringen und auch abrechnen. In vielen Bauverträgen findet sich daher eine Regelung, dass mit der Ausführung von Stundenlohnarbeiten auch dann erst nach erneuter Anordnung begonnen werden darf, wenn diese bereits im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
Was tun, wenn keine Regie vorliegt?
Wenn keine Regiestunden abgerechnet werden können, besteht immer noch die Möglichkeit die Leistungen als Nachträge abzurechnen. Dieser Fall kann auftreten, wenn Leistungen zwar angeordnet wurden, aber nicht als Stundenlohnarbeiten. Dann kann eine Abrechnung nur auf Basis von § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B erfolgen. Häufig wird ein Auftragnehmer jedoch ein starkes Interesse daran haben, Stundenlohnarbeiten abzurechnen und keine Nachträge zu stellen.
Stundenlohnarbeiten haben für Bauunternehmer mehrere Vorteile:
- Bei Stundenlohnarbeiten trägt der Auftraggeber das Risiko der langsamen Arbeit, er zahlt ja die Zeit und nicht das Arbeitsergebnis.
- Der Preis einer Regiestunde ist häufig bedeutend teurer als der Verrechnungslohn, der der Kalkulation eines Einheitspreises zugrunde liegt.
Hier liegen die Ursachen, dass so viel über Regie gestritten wird. Würden Bauunternehmer ehrliche Stundensätze im Gefüge ihrer Kalkulation anbieten, wäre sicherlich mehr Verständnis auf Seite des Auftraggebers vorhanden, wenn Regieleistungen zur Abrechnung kommen sollen.