Momentan scheint die Pandemie im Griff. Dennoch prägen ihre Auswirkungen auch heute die Abwicklung der Bauverträge. Mit diesem Artikel soll eine kurze Serie zu den Auswirkungen von COVID-19 auf VOB/B Verträge starten.
Nachträge wegen Corona Maßnahmen
In diesem Beitrag geht es um die Frage, ob erforderliche Hygienemaßnahmen Nachträge nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B auslösen.
Sowohl § 2 Abs. 5 VOB/B als auch § 2 Abs. 6 VOB/B setzen voraus, dass eine Anordnung des Auftraggebers vorliegt. Der Bauunternehmer muss also etwas tun, weil der Auftraggeber es von ihm verlangt. Ob das der Fall ist kann man auch bei Hygienemaßnahmen wegen Corona nicht pauschal beantworten. Man muss hier zwischen zwei Fallgruppen unterscheiden:
Gesetzliche oder behördliche Anordnungen
In der Pandemie wurden eine Vielzahl von belastenden Regelungen erlassen. Diese betrafen auch die Zusammenarbeit auf Baustellen. Beispiele sind Testpflicht, Abstandsgebot und Maskenpflicht. Diese haben alle gemeinsam, dass es sich um Maßnahmen des Gesetzgebers oder der Gesundheitsverwaltung handelt. Der Auftraggeber ist ihnen genauso ausgeliefert wie der Auftragnehmer. Es handelt sich gerade nicht um Anordnungen des Bauherren. Vielmehr hat dieser mit Blick auf die Baumaßnahme kein Interesse daran.
Dadurch zeigt sich schon die Richtung. Da es sich nicht um Anordnungen des Auftraggebers handelt, muss dieser auch nicht die Kosten dafür nach § 2 Abs. 5 VOB/B oder § 2 Abs. 6 VOB/B tragen.
Das gleiche gilt bei Maßnahmen die Gesundheitsämter im Einzelfall treffen. So könnte bei einem Corona-Ausbruch auf der Baustelle die Gesundheitsverwaltung eine Quarantäne über alle auf der Baustelle Beschäftigten verhängen. Auch diese Maßnahme käme nicht aus der Sphäre des Bauherren.
Das Ergebnis erscheint auf den ersten Blick hart. Allerdings handelt es sich bei der Pandemie um einen Umstand, für den weder Bauherr, noch Bauunternehmer etwas können. Daher wäre es ebenso unbillig diesen Aufwand dem Bauherren aufzuerlegen.
Überobligatorische Maßnahmen des Bauherren
Anders ist der Fall, wenn der Bauherr weitergehende Maßnahmen anordnet. So könnte der Bauherr verlangen, dass alle Arbeiter arbeitstäglich getestet werden müssen, auch wenn die Gesundheitsverwaltung diese strenge Anforderung nicht stellt. In diesem Fall handelt es sich klar um eine Anordnung des Bauherren, sodass alle darunter fallenden Kosten zu Nachträgen nach § 2 Abs. 5 VOB/B oder § 2 Abs. 6 VOB/B fallen können.
Was noch?
Mit der Frage des § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ist natürlich das Thema nicht beendet. Daneben könnten sich Auswirkungen aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B, § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c, Abs. 4 VOB/B oder § 6 Abs. 6 VOB/B ergeben. Ob und wann diese anwendbar sind, wird in weiteren Artikeln behandelt werden.