Die Bedeutung der Leistungsbeschreibung – Teil 3

In den ersten beiden Teilen dieser Serie haben wir die Vorgaben der VOB/A für eine korrekte Leistungsbeschreibung behandelt. Mit Erteilung des Zuschlags endet das Vergabeverfahren – und die Leistungsbeschreibung hat ihren Zweck erfüllt. Dies mag theoretisch richtig sein, in der (Bau-)Praxis läuft es jedoch anders. Im folgenden abschließenden Teil der Serie zeigen wir, welche Bedeutung die Leistungsbeschreibung bei der Bauausführung hat.

Beginnen wir zunächst mit § 13 Abs. 1 VOB/B:

„Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.“

Die vereinbarte Beschaffenheit ist also ein entscheidendes Element, wenn es um die Frage geht, ob eine Bauleistung mangelfrei ist oder nicht. Der Sachmangelbegriff war bereits Gegenstand einer unserer Serien (Teil 1, Teil 2, Teil 3). Die für einen Bauvertrag geltenden „Beschaffenheiten“ befindet sich größtenteils in der Leistungsbeschreibung.

Und an dieser Stelle wird deren große Bedeutung für das Schicksal der (späteren) Baumaßnahme deutlich: Fehler, Lücken und Widersprüche der Leistungsbeschreibung beeinträchtigen meist unmittelbar die Qualität der Bauleistung, aber auch die Bauzeit.

Beispiel: Falsche Qualitäten ausgeschrieben

Angenommen, in einem LV wurden Fenster der Schallschutzklasse (SK) 2 statt – richtigerweise – der SK 3 ausgeschrieben. Der Fehler fällt im Vergabeverfahren niemandem auf, sodass der Zuschlag ohne Korrektur dieser LV-Position erteilt wird.

Wenn der Auftragnehmer am Ende die ausgeschriebenen SK 2-Fenster einbaut, entspricht dies den Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Seine Leistung erfüllt also die dort vereinbarte Beschaffenheit und ist mangelfrei. Damit der Auftraggeber die eigentlich gewollten SK 3-Fenster erhält, bleibt ihm nur die Anordnung einer Leistungsänderung (§ 1 Abs. 3 VOB/B) mit dem Inhalt, dass SK 3-Fenster statt SK 2-Fenster einzubauen sind.

Folge seiner Anordnung sind Auswirkungen auf die Baukosten (Mehrvergütung, § 2 Abs. 5 VOB/B; evtl. Stillstand von Nachfolgegewerken, § 642 BGB) und unter Umständen auch auf die Bauzeit (§ 6 Abs. 2 VOB/B). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Änderungsanordnung. Den größten Nachteil hinsichtlich Kosten und Zeit wird der Auftragnehmer dann hinnehmen müssen, wenn die irrtümlich ausgeschriebenen SK 2-Fenster bereits eingebaut wurden und zunächst ein Rück- bzw. Ausbau notwendig wird.

Ein zunächst kleiner (Schreib-)Fehler in der Leistungsbeschreibung kann – wie dieses Beispiel zeigt – enormen Einfluss auf den Ablauf der Bauausführung haben.

Beispiel: Positionen im LV sind unvollständig

Angenommen, im LV für Brückenbauarbeiten fehlen Angaben zur vorherigen Beseitigung einer Hochspannungsleitung. Die Bieter gehen allesamt davon aus, dass der Auftraggeber die Beseitigung vor der Baumaßnahme selbst durchführt. Gewollt war aber eigentlich, dass der Auftragnehmer die Leitung beseitigt. Die Lücke wird im Vergabeverfahren von niemandem erkannt, sodass es ohne Änderung des LV zum Zuschlag kommt.

Der Auftragnehmer kann mit den Bauarbeiten zunächst nicht wie von ihm geplant beginnen, da die Hochspannungsleitung im Weg ist. Auch hier muss der Auftragnehmer wieder steuernd eingreifen:

Ist der Betrieb des AN auf die Beseitigung der Leitung eingerichtet, kann ihn der AG ggf. nachträglich damit beauftragen („Anordnung einer zusätzlichen Leistung“, § 1 Abs. 4 VOB/B). Mehrkosten und Bauzeitverlängerung sind die zu erwartende Folge.

Ist der Betrieb des AN auf die Beseitigung nicht eingerichtet, muss der AG ein zusätzliches Unternehmen damit beauftragen und diese Leistung zunächst gesondert ausschreiben. Dadurch wird eine (massive) Verzögerung des Baubeginns eintreten mit Entschädigungsansprüchen wegen Stillstands der Bauarbeiten (§ 642 BGB) und eventuellen Mehrvergütungsansprüchen bei Nachfolgegewerken.

Auch bei diesem Beispiel wird wieder deutlich: Eine kleine Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung kann die Realisierung der Baumaßnahme negativ beeinflussen. Es gäbe noch viele weitere Beispiele, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Qualität der Leistungsbeschreibung und der konkreten Bauausführung illustrieren würden. 

Fazit

Mit unserer Serie zur Leistungsbeschreibung haben wir gezeigt, dass die Leistungsbeschreibung eine zentrale Bedeutung im Vergabeverfahren und darüber hinaus auch im weiteren Verlauf der Baumaßnahme hat. Bleibt nur die abschließende Empfehlung, die Leistungsbeschreibung mit der größtmöglichen Sorgfalt zu erstellen, um einen möglichst reibungslosen Ablauf von Vergabe und Realisierung sicherzustellen.

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