Nachträge und Bauzeit

Oftmals kommen bei Nachträgen zwei Dinge zusammen. Einerseits ändert sich das Bausoll, andererseits kann dies Auswirkungen auf die Bauzeit haben. Wie wirkt dies zusammen?

Ausgangssituation

Angenommen es kommt bei einem Bauvorhaben zu mehreren Änderungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B. In diesem Fall ist der Auftragnehmer selbstverständlich berechtigt, Nachtragsforderungen geltend zu machen. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B. Die Frage ist, was von diesen Forderungen umfasst ist.

Mehraufwand für die Bauleistung

Zweifelsfrei ist in dem Nachtrag der Mehraufwand für die Ausführung der Leistung abschließend enthalten. Einigen sich Auftragnehmer und Auftraggeber über einen Nachtrag in einer bestimmten Höhe, kann der Auftragnehmer nicht mehr „nachhaken“ und behaupten, dass es doch teurer sein müsse. Auf der anderen Seite kann der Auftraggeber nicht mehr vortragen, dass der Preis zu hoch sei. Mit der Einigung über den Nachtrag im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ist die Vereinbarung für beide Seiten wirksam getroffen.

Mehraufwand für die Vorhaltung

Was ist nun mit Mehraufwendungen wegen verlängerter Bauzeit. Nehmen wir an, die Parteien des Bauvertrags einigen sich über eine geänderte Ausführung und deren Preis. Die neue Ausführung dauert aber länger als die ursprünglich vereinbarte. Kann der Auftragnehmer nun nach Ende der Ausführung die Mehrkosten für seine Vorhaltung verlangen?

Nein, auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Nachtrag abschließend. Dies hat beispielsweise das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 24.07.2017 Az. 23 U 11/16 entschieden. Legt man die Nachtragsvereinbarung nach §§ 133, 157 BGB aus, durfte der Auftraggeber darauf vertrauen, dass die Preise in den Nachträgen abschließend waren. Abschließend auch im Hinblick auf Mehrkosten wegen Bauzeit, gleich aus welcher Anspruchsgrundlage.

Praxisfolgen

Für die Parteien eines Bauvertrags bedeutet dies viel Streitpotential: Der Auftragnehmer wird häufig seine Folgen noch nicht so sicher beziffern können, dass er sie anbieten möchte. Der Auftraggeber will möglichst früh Sicherheit. Hier ist den Parteien nur dringend zu raten, bei der Einigung über Nachtragsangebote aktiv das Thema anzusprechen. Weder ein Vermerk „Das Angebot gilt vorbehaltlich etwaiger Ansprüche aus Bauzeitverlängerung“ durch den Auftraggeber, noch der Versuch Bauzeit zu verschweigen durch den Auftraggeber wird zu einer harmonischen Vertragsabwicklung führen.

Wie so oft am Bau gilt: Die Parteien müssen miteinander reden, um zu einem konstruktiven Ergebnis zu kommen. Reine Konfrontation oder Versuche, den Partner „über den Tisch zu ziehen“ führen nur selten zu einer konstruktiven Bauabwicklung.

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