Preisermittlung bei Mengenmehrung – BGH-Urteil sorgt für Diskussionen

In seinem Urteil vom 8. August 2019 (Az. VII ZR 34/18) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen beschäftigt. Es ging um § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, bei dem der neue Preis bislang in der Regel mittels Fortschreibung der Urkalkulation ermittelt wurde. Das Urteil sorgt – verständlicherweise – seit seiner Veröffentlichung für Diskussionen.

Ein „Paukenschlag“?

Einige Stimmen sehen bereits die Fortschreibung der Urkalkulation in § 2 VOB/B insgesamt am Ende. Von einem „Paukenschlag“ aus Karlsruhe konnte man lesen. Überschriften und Schlagzeilen deuteten an, der BGH habe die vorkalkulatorische Preisfortschreibung insgesamt „kassiert“.

Von Bedeutung ist dabei aber zunächst, dass sich das Urteil explizit nur auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bezieht. Die Richter hatten sich also ausschließlich mit der Frage zu befassen, wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrung vorzunehmen ist.

Bekanntlich ist diese Regelung immer dann einschlägig, wenn die Änderung der vertraglichen Leistung gerade nicht durch Anordnung herbeigeführt wurde. Mit anderen Worten: Ändern sich die Mengen aufgrund einer Anordnung des Auftraggebers, ist § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht einschlägig. Also gilt für diesen Fall auch nicht die neue Rechtsprechung des BGH.

Tatsächlich erforderliche Kosten

Eine weitere Feststellung ist von Bedeutung. Der BGH hat die Vergütungsanpassung nach tatsächlich erforderlichen Kosten nur dann als maßgeblich angesehen, wenn keinerlei andere Vereinbarungen oder Absprachen getroffen wurden. Die Richter sprechen ausdrücklich von einer „Lücke im Vertrag“, die durch Auslegung zu schließen ist.

Interessanterweise muss diese Lücke gerade so geschlossen werden, dass

„keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll“.

Dies klingt im Kern dann doch wieder nach Fortschreibung des Vertragspreisniveaus. Deshalb stellt sich am Ende die berechtigte Frage: Was meint der BGH, wenn er von den „tatsächlich erforderlichen Kosten“ bei § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B spricht?

Sind die tatsächlich erforderlichen Kosten schlichtweg die tatsächlich bezahlten Kosten? Oder sind es die Kosten, die objektiv erforderlich sind – also so etwas wie der ortsübliche Preis? Oder sind es Kosten, die auf Basis des Vertragspreisniveaus als erforderlich zu betrachten sind – womit man dann doch wieder die Frage nach dem Preisniveau der Kalkulation zu stellen hätte.

Ausblick

All diese Fragen werden sich in der Praxis künftig immer wieder stellen. Eine herrschende Meinung muss sich erst noch bilden. Zweierlei bleibt jedoch nach unserer Ansicht aber festzustellen:

  1. Nur bei Mengenmehrungen im Rahmen von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist das Urteil des BGH einschlägig.
  2. Das Vertragspreisniveau und die zu vermeidende Besser- oder Schlechterstellung einer Vertragspartei bleibt weiterhin ein Thema. Ganz ohne Betrachtung der Vertragskalkulation wird es wohl auch zukünftig keine Preisermittlung geben können.

Was ist Ihre Meinung zum Urteil? Kommentare sind jederzeit willkommen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert